REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtskraftwirkungen eines Urteils in einem Kündigungsrechtsstreit ergeben sich aus dem Rechtsschutzbegehren des Klägers, das sich aus einem bestimmten Lebensvorgang ergibt. „Lebensvorgang” sind dabei u. a. die konkreten Kündigungsgründe.
2. Der Geltendmachung von gleichen Kündigungsgründen in einem neuen Kündigungsrechtsstreit steht aus diesem Grunde der Einwand der Rechtskraft des vorangegangenen rechtskräftigen, der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils entgegen.
3. Zu den Voraussetzungen einer sog. Trotzkündigung.
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 17.09.1990; Aktenzeichen 2c Ca 421/90) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.09.1990 – 2c Ca 421/90 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die durch eine von der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung vom 26. Februar 1990 rechtswirksam ist. Kern des Streits ist dabei die Frage, ob die Beklagte zur Rechtfertigung der Änderungskündigung denselben Sachverhalt heranziehen kann, der bereits Gegenstand eines vorangegangenen Rechtsstreits gewesen ist.
Die Klägerin ist seit dem 1. November 1978 als Arbeiterin bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ohne die Auszubildenden beschäftigt, tätig. Sie war bis vor etwa zwei Jahren ausschließlich ab morgens beschäftigt. Eine Wechselschicht gibt es erst seit dem Jahre 1987 im Betrieb. Die Klägerin hat sodann in etwa jeder fünften Woche in Spätschicht gearbeitet. Die Beklagte versetzte die Klägerin in die wöchentliche Wechselschicht. Die Frühschicht läuft von 5.45 Uhr bis 14.30 Uhr, die Spätschicht von 14.30 Uhr bis 22.30 Uhr. Die Klägerin wurde von der Beklagten wegen eines häuslichen Unfalls im Jahre 1985, der zu einer letzten Operation im Jahre 1988 führte, für zwei Monate von der Spätschicht entbunden und muß seit März 1989 in Wechselschicht arbeiten.
Die Beklagte hatte der Klägerin aus diesen Gründen am 28. Juli 1989 eine fristgemäße Änderungskündigung zum 30. September 1989 ausgesprochen mit dem Angebot einer Arbeit in der seit September 1987 eingeführten Wechselschicht. In dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Elmshorn 2c Ca 790/89 stellte das Landesarbeitsgerichts durch Urteil vom 21. Februar 1990 rechtskräftig fest, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Änderungskündigung vom 28. Juli 1989 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht (3 Sa 579/89). In seiner Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß die Änderungskündigung aus zwei Gründen sozial ungerechtfertigt sei: Es fehle ein substantiierter Tatsachenvortrag der in diesem Punkt darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, warum die Klägerin nicht wie bisher in Tagschicht und nur gelegentlich in Spätschicht beschäftigt werden könne. Die Beklagte sei dem substantiierten Vortrag der Klägerin, wonach auch andere Arbeitnehmer überhaupt nicht oder nur gelegentlich zur Spätschicht herangezogen würden, lediglich pauschal entgegengetreten. Die mangelnde soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung ergebe sich zudem daraus, daß die Dringlichkeit der Kündigung nicht überzeugend und substantiiert dargelegt worden sei. Die Klägerin habe nämlich, seit im September 1987 die Arbeit in Wechselschicht eingeführt worden sei, weiterhin in Tagschicht und nur gelegentlich in Spätschicht gearbeitet. Es sei von der Beklagten nicht substantiiert dargetan worden, warum dies nun ab Mitte 1989 nicht mehr möglich sein solle.
Am 26. Februar 1990 kündigte die Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis erneut fristgemäß zum 30. April 1990 und bot der Klägerin zugleich den Abschluß eines Arbeitsvertrages an, der regelmäßige wöchentliche Wechselschicht beinhaltet (Kopie Bl. 4 d. A.). Die Klägerin hat das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt angenommen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die jetzt den Streitgegenstand bildende Kündigung auf den gleichen Vorgängen und Umständen ruht wie in dem Rechtsstreit 2c Ca 790/89 bzw. 3 Sa 579/89.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Sachen 3 Sa 579/89 stehe einer erneuten Entscheidung in derselben Sache entgegen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 26. Februar 1990 unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, die Rechtskraft des Urteils 3 Sa 579/89 habe auf die streitgegenständliche Kündigung keinen Einfluß. Bei mehreren Kündigungen bilde jede Kündigung einen isolierten Streitgegenstand. Die Stattgabe einer Kündigungsschutzklage bewirke nicht die Folge des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses auf Lebenszeit. Der nun erforderlichen Entscheidung liege nicht der gleiche Vortrag wie zur früheren Kündigung zugrunde, da dieser Vortrag in Anbetracht de...