Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtsgratifikation. Erziehungsurlaub. Widerruf

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vorbehalt des Arbeitgebers, eine Weihnachtsgratifikation „freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” zu leisten, wirkt im allgemeinen nur für die Zukunft und schließt Ansprüche des Arbeitnehmers nur für spätere Jahre aus.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 15.06.1994; Aktenzeichen 2d Ca 411/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.12.1995; Aktenzeichen 10 AZR 198/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.06.1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation 1993 in Höhe von 4.342,48 DM brutto gegen die Beklagte hat.

In den „Allgemeinen Bedingungen 1984 zum Anstellungs-/Arbeitsvertrag” (im folgenden: Allgemeine Bedingungen 1984), die die Beklagte für die Mitarbeiter ihres Betriebes herausgegeben hat, heißt es unter:

9. Weihnachtsgratifikation

Wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres bei der Firma beschäftigt war und der Anstellungs- bzw. Arbeitsvertrag bis zum Ende des Jahres von beiden Seiten nicht gekündigt wurde, erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von mindestens 50 % seines monatlichen Grundeinkommens (für Angestellte Grundgehalt, für gewerbliche Arbeitnehmer Stundenlohn × 173).

Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgt freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von der Firma.

Nach dem Anstellungsvertrag der Parteien vom 12.09.1990 sind die Allgemeinen Bedingungen 1984 wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Die Beklagte entscheidet im November, ob sie ihren Mitarbeitern eine Weihnachtsgratifikation zahlt und in welcher Höhe. Die Überweisungsaufträge für die Weihnachtsgratifikation werden Ende November zur Bank gegeben, so daß die Mitarbeiter das Geld Anfang Dezember auf dem Konto haben. Nachdem die Klägerin am 23.12.1992 ein Kind geboren hatte, hat sie für drei Jahre Erziehungsurlaub genommen. Die Beklagte hat ihren Mitarbeitern – mit Ausnahme derjenigen, die sich im Erziehungsurlaub befanden – 1993 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsentgelts gezahlt. Zur Begründung der Nichtzahlung hat sie der Klägerin mit Schreiben vom 02.12.1993 mitgeteilt, daß der „Anspruch für die Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, wozu auch der Erziehungsurlaub gehört, zu kürzen” sei.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der Anspruch auf Zahlung der begehrten Gratifikation ergebe sich unmittelbar aus der Regelung in Ziffer 9 der Allgemeinen Bedingungen. In dem vom BAG am 10.02.1993 – 10 AZR 450/91 – entschiedenen Fall habe eine tarifvertragliche Vereinbarung vorgelegen, wonach für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes die Sonderzahlung nicht habe geleistet werden müssen; an einer derartigen Vereinbarung fehle es vorliegend: Es gebe weder eine entsprechende tarifvertragliche noch eine einzelvertragliche Vereinbarung. Die vorbehaltene Freiwilligkeit der Zahlung berühre die Verpflichtung der Beklagten nicht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.342,48 DM brutto nebst 4 % Zinsen p. a. auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 16. März 1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Da es sich nach den Allgemeinen Bedingungen 1984 bei der Weihnachtsgratifikation um eine freiwillige Leistung handele, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt worden sei, stehe die Zahlung in ihrem Ermessen. Die für das Jahr 1993 getroffene Entscheidung, den Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis u. a. wegen Erziehungsurlaubs ruhe, keine Gratifikation zu zahlen, sei nicht zu beanstanden.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.06.1994 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsbegehren der Klägerin in der beantragten Höhe von 4.342,48 DM brutto mit der Begründung entsprochen, daß sich der Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation 1993 aus Ziffer 9 der Allgemeinen Bedingungen 1984 ergebe; die darin genannten Voraussetzungen erfülle die Klägerin, die sich 1993 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befunden habe. Daß die Klägerin während des gesamten Jahres ihre Arbeitsleistung erbracht haben müsse, sei nach der Regelung unter Ziffer 9 nicht erforderlich. Der Zahlungsanspruch entfalle nicht deshalb, weil in Ziffer 9 Abs. 3 die Zahlung der Weihnachtsgratifikation als eine freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezeichnet sei; hiermit werde lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Zahlung insgesamt freiwillig erfolge; wenn die Beklagte sich dazu entschließe, eine Weihnachtsgratifikation zu zahlen, so müsse sie diese Zahlung allen Mitarbeitern gegenüber erbringen, die die Voraussetzungen der Ziff. 9 Abs. 1 erfüllten.

Gegen dieses ihr am 07.07....

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