Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung – Höhe der Krankenvergütung gem. MTV gewerbl. Arbeitnehmer in der Papier, Pappe u. Kunststoff verarbeitenden Industrie
Normenkette
§§ 12, 15 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 04.06.1997; Aktenzeichen 1b Ca 586/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 4. Juni 1997 – 1b Ca 586/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten als Staplerfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet für den in Rede stehenden Zeitraum der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie in der Fassung vom 1. Juli 1991 Anwendung (nachfolgenden: MTV). Die §§ 12, 15 dieses MTV lauten u. a.:
„§ 12 Krankheit, Unfall, Kuren und Heilverfahren
1. Die Lohnfortzahlung im Falle von Erkrankungen und Unfälle, bei Kuren und Heilverfahren sowie bei solchen Schonungszeiten, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden sind, richtet sich nach dem Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (LFZG) in seiner jeweiligen Fassung.
2. Gem. § 2 Abs. 3 LFZG gelten abweichend von der gesetzlichen Regelung für die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts einheitlich für den ganzen Betrieb die Bestimmungen des § 15 Abschn. III. Ziffn. 1. und 2. dieses MTV sinngemäß. Durch Betriebsvereinbarung kann auch festgelegt werden, daß für die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 LFZG zur Anwendung kommen.
§ 15 Urlaub, Urlaubsgeld
III. Urlaubsvergütung
1. Das Urlaubsentgelt wird nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Lohnperioden, mindestens der letzten 13 Wochen, berechnet. Durch Betriebsvereinbarung kann einheitlich für den ganzen Betrieb ein längerer Bezugszeitraum bis zu einem Jahr festgelegt werden.
Im Falle von Kurzarbeit, einer durch kassenärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Erkrankung, eines Heil- oder Kurverfahrens, einer ärztlich verordneten Schonzeit oder eines vereinbarten unbezahlten Urlaubs wird anstelle des in Abs. 1 genannten Zeitraums auf vorhergehende volle Abrechnungszeiträume zurückgegriffen.
Einmalige Zuwendungen, auch wenn sie in Teilbeträgen ausgezahlt werden, bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Soweit eine Lohnerhöhung in der Berechnung des Urlaubsentgelts noch keinen Niederschlag gefunden hat, ist eine entsprechende Aufzahlung zu leisten.
2. Die Zahl der für den einzelnen Urlaubstag zu vergütenden Stunden beträgt 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Lohnperioden, mindestens der letzten 13 Wochen.
Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf sechs Tage verteilt, so wird für die volle Wochen überschreitenden Urlaubstage des Gesamturlaubsanspruchs des Arbeitnehmers 1/6 der nach Abs. 1 zu ermittelnden wöchentlichen Arbeitszeit angesetzt. Diese Regelung gilt für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen abwechselnd fünf und sechs Tage wöchentlich gearbeitet wird, nur in solchen angebrochenen Urlaubswochen, in denen der Arbeitnehmer sechs Tage arbeiten würde.
…”.
Der Kläger unterzog sich in der Zeit vom 20. November bis 18. Dezember 1996 einer mehrwöchigen Kur. Die Beklagte rechnete ihm von je fünf Kurtagen die ersten zwei Tage auf seinen Erholungsurlaub an, mit der Folge, daß sie dem Kläger für die Dauer der Kur insgesamt acht Urlaubstage für 1996 abzog. Weitere zwei Urlaubstage rechnete sie dem Kläger dafür an, daß sie ihm für die Dauer der Kur – seinem Wunsch folgend – seinen Lohn zu 100% fortzahlte. Der Kläger hält diese Anrechnung der Urlaubstage für unzulässig. Er meint, daß § 12 Ziff. 2 des MTV eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende eigenständige Berechnungsweise über die Lohnfortzahlung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit oder Kur enthalte. Da die Beklagte mit dem Betriebsrat auch keine Betriebsvereinbarung geschlossen habe, die eine andere Berechnungsweise vorsehe – was zwischen den Parteien unstreitig ist –, habe die Beklagte die Ansprüche des Klägers wegen der Kur ausschließlich nach § 12 Ziff. 2 des MTV abzurechnen. Diese Vorschrift sehe weder eine Kürzung der Lohnfortzahlung noch eine Anrechnung von Urlaubstagen vor.
Der Kläger hat den Antrag gestellt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm im Urlaubsjahr 1997 zehn Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 1996 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie war der Ansicht, daß § 12 Ziff. 1. des MTV eine eigenständige tarifvertragliche Verweisungsnorm auf das geltende LFZG bzw. EFZG enthalte. Deswegen habe sie nach der am 1. Oktober 1996 wirksam gewordenen Neuregelung des § 4 Abs. 1 EFZG ihren Arbeitnehmern für Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder Kur auch nur 80% Entgeltfortzahlung leisten müssen und Kurzeiten eine...