Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung der an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger für Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer des abspaltenden Rechtsträgers. Zulässigkeit einer Kostenentscheidung in einem Teil-Urteil
Leitsatz (amtlich)
1. Nach einer Abspaltung im Sinne von § 122 UmwG haftet der abgespaltene Rechtsträger gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG für Lohnansprüche der Arbeitnehmer des abspaltenden Rechtsträgers, wenn der Arbeitsvertrag vor Wirksamwerden der Spaltung abgeschlossen worden ist.
2. Eine Kostenentscheidung im Teil-Urteil ist dann zulässig, wenn durch das Teil-Urteil einer von mehreren Streitgenossen endgültig aus dem Rechtsstreit ausscheidet und ein berechtigtes Interesse an einer Kostenentscheidung besteht. Dieses besteht, wenn ein Abschluss des Prozesses wegen einer Insolvenz eines anderen Streitgenossen vorläufig nicht zu erwarten ist.
Normenkette
UmwG § 11 Abs. 1; ZPO § 301; UmwG §§ 122, 133 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 29.11.2011; Aktenzeichen 6 Ca 1777/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.11.2011 - 6 Ca 1777/11 - geändert:
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 7.249,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.05.2011, auf einen weiteren Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.06.2011, auf einen weiteren Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.07.2011 und auf einen weiteren Betrag von 2.071,20 € seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
Der Kläger trägt 44 %, die Beklagte zu 3) 56 % der Kosten des
Berufungsverfahrens.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in erster
Instanz trägt der Kläger 48 %, soweit die Kostenerstattung nicht
nach § 12 a ArbGG ausgeschlossen ist.
Ihre weiteren außergerichtlichen Kosten in erster Instanz trägt die
Beklagte zu 3) selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Gehaltszahlungen von der Beklagten zu 3).
Er war ab dem 27.05.1991 bei der Firma B. A. C. GmbH & Co. KG zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.589,-- € beschäftigt.
Mit notariellem Vertrag vom 30.08.2010 wurde von seiner Arbeitgeberin die Beklagte zu 3) nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG abgespalten, die Arbeitgeberin des Klägers wurde anschließend in die Beklagte zu 2) umbenannt (Kopie des Notarvertrags Bl. 80 - 99 d. A.). Die Abspaltung und Umbenennung wurde noch im Jahr 2010 in das Handelsregister eingetragen. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten zu 2) blieb.
Seit April 2011 erhielt der Kläger kein Gehalt mehr. Am 25.10.2011 ist über das Vermögen der Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der vorliegende Rechtsstreit ist daher hinsichtlich der Beklagten zu 2) gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
Mit der Klage verlangt der Kläger in der Berufungsinstanz noch die Zahlung restlicher Gehälter für die Monate April bis einschließlich 25.07.2011. Ab dem 26.07.2011 bezog er Insolvenzgeld.
Er hat in erster Instanz behauptet, er sei nach der Abspaltung Arbeitnehmer der Beklagten zu 3) geworden, so dass diese die Erfüllung seiner Gehaltsansprüche schulde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 3) durch Teil-Urteil mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte zu 3) sei nicht Arbeitgeberin des Klägers; Zahlungsansprüche könnten allein gegen die Beklagte zu 2) bestehen.
Gegen dieses ihm am 02.12.2011 zugestellte Teil-Urteil hat der Kläger am 23.12.2011 Berufung eingelegt und diese am 02.02.2012 begründet.
Er trägt nunmehr vor, Arbeitgeberin des Klägers sei die Beklagte zu 2). Das Arbeitsgericht habe aber übersehen, dass die Beklagte zu 3) für die ausstehenden Gehälter nach § 133 UmwG hafte.
Der Kläger hat beantragt,
das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.11.2011,
Az. 6 Ca 1777/11, zugestellt am 02.12.2011, abzuändern
und die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an den Kläger
7.249,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von
2.589,-- € seit dem 01.05.2011,
auf einen weiteren Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.06.2011,
auf einen weiteren Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.07.2011
und auf einen weiteren Betrag von 2.071,20 € seit dem 01.08.
2011 zu zahlen.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Die aus dem Arbeitsvertrag des Klägers resultierenden Ansprüche seien nicht vor dem Wirksamwerden der Spaltung entstanden. Der Kläger habe vor und nach der Abspaltung seine Tätigkeit für die (umfirmierte) Beklagte zu 2) erbracht.
Wegen des übrigen Vortrags der Parteien und der von diesen vertretenen Rechtsauffassungen wird auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts ist ab...