Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen. Geltung des MiLoG für Ansprüche aus dem AEntG
Leitsatz (redaktionell)
1. Im allgemeinen Schuldrecht gilt in Verbindung mit § 614 BGB im Arbeitsverhältnis der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Verlangt der Arbeitnehmer gem. § 611 BGB Arbeitsvergütungen für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen - und im Bestreitensfall zu beweisen -, dass er die Arbeit tatsächlich verrichtet hat oder einer der Tatbestände gegeben ist, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt.
2. Gem. § 14 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werken oder Dienstleistungen beauftragt hat, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers oder eines Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an die Arbeitnehmer wie ein Bürge. Nach § 13 MiLoG findet § 14 AEntG auf Ansprüche nach dem MiLoG entsprechende Anwendung.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1, §§ 614, 765; AEntG § 14; MiLoG §§ 1, 13
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 30.08.2018; Aktenzeichen 5 Ca 206 c/18) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und 2. und 3. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30.08.2018 - 5 Ca 206 c/18 werden zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 2. und 3. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber, ob die Beklagten zu 2. und zu 3. "als Auftraggeber" für etwaige Lohnansprüche des Klägers haften.
Die Beklagte zu 2. war im Jahr 2017 Veranstalterin des N... H... F... am N.... Sie erteilte der Beklagten zu 3. einen Auftrag zur Erbringung diverser Dienstleistungen auf diesem Festival. Die Beklagte zu 3. erteilte sodann der vormaligen Beklagten zu 4. den Auftrag zur Übernahme der Ordnungsdienste.
Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1. - ausweislich des Arbeitsvertrags einer GmbH & Co KG - am 14.08.2017 einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 14.-29.08.2017 für eine Tätigkeit als Veranstaltungshelfer zum Mindestlohn von EUR 8,84 brutto/Stunde. Vorgesehen war eine Tätigkeit auf dem N... H...s F.... Die Komplementärin der Beklagten zu 1. war bereits im Oktober 2016 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Handelsregister gelöscht worden. Einziger Kommanditist der Beklagten zu 1. ist der Beklagte zu 6., der auch in deren Namen den Arbeitsvertrag des Klägers unterzeichnete.
Den Beklagten zu 4. und 5. konnte die Klage nicht zugestellt werden, so dass der Kläger sie bereits erstinstanzlich zurückgenommen hat.
Der Kläger ist ein geflüchteter jemenitischer Staatsbürger und wird ehrenamtlich von Frau J. betreut. Diese wandte sich mit Email vom 16.01.2018 im Namen des Klägers und zweier Arbeitskollegen an die Beklagte zu 2. und teilte dieser mit, dass diese drei ihren Lohn noch nicht erhalten hätten. Hierauf antwortete für die Beklagte zu 2. Herr S... per Email und teilte u. a. Folgendes mit:
"Leider kennen wir das Problem schon und haben bereits von einigen Seiten gehört, dass es hier etliche Probleme bei der Zahlung von M... an seine Subunternehmen gibt. Leider können wir hier als A..., die letztendlich die Firma U...-N... sachgemäß bezahlt hat und in diesem Fall nicht Geschädigter ist, wenig ausrichten. Ich hatte sowohl Telefonate mit U...-N... als auch mit M&M (dem Chef M... direkt). Beide wissen Bescheid und schauen was sie hier machen können."
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe auf dem N... H...s F... in der Zeit vom 14.08.-21.08.2017 insgesamt 75,5 Stunden gearbeitet. Hierzu hat er einen von ihm selbst ausgefüllten Stundenzettel eingereicht, der unter der Rubrik "Unterschrift Schichtleiter" für jeden einzelnen Tag abgezeichnet ist (Kopie Bl. 12 d. A.).
Für seine Gehaltsansprüche hafteten neben den Beklagten zu 1. und 6 auch die Beklagten zu 2. und 3. Dies ergebe sich aus den §§ 13 MiLoG, 14 AEntG. Der Beklagte zu 6. sei als Subunternehmer für den Beklagten zu 5. und dieser wiederum als Subunternehmer für die Beklagte zu 4. tätig gewesen.
Der Kläger hat erstinstanzlich, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 667,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2017 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1. und 6. haben erstinstanzlich nicht erwidert. Die Beklagten zu 2. und 3. haben mit Nichtwissen bestritten, ob, für wen und in welchem zeitlichen Umfang der Kläger auf dem Festival tätig gewesen sei. Die Beklagte zu 1. sei nicht Vertragspartner des Klägers geworden; sie haben auch bestritten, dass der Kläger überhaupt eine Arbeitserlaubnis besitze. Ferner haben die Beklagten zu 2. und 3 mit Nichtwissen bestritten, dass eine weitere Beauftragung an die Beklagte zu 4. und Beklagte zu 5. erfolgt sei. Der vertragliche Arbeitgeber des Klägers sei auch nicht ihr Nachunternehmer.
Das Arbeitsgericht hat, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu...