Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung. Differenzierung. sachfremd. Besitzstand. Betriebsübergang. Neugründung. Verschmelzung. Ungleiche Vergütung nach Betriebsneugründung
Leitsatz (amtlich)
Ein Unternehmer, der durch Verschmelzung mehrerer Betriebe einen neuen einheitlichen Betrieb schafft, verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er nach der Verschmelzung bei der Führung des Betriebes die Differenzierung der Arbeitsbedingungen nach dem jeweils erreichten Besitzstand der aus den ursprünglichen Einzelbetrieben übernommenen Belegschaftsgruppen beibehält und vergleichbare Arbeitnehmer deshalb beispielsweise unterschiedlich hoch vergütet. Insoweit handelt es sich um einen sachlichen Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung, der seinen Ursprung in der dem Arbeitgeber gem. §§ 613a BGB, 324 UmwG gesetzlich vorgeschriebenen Besitzstandswahrung hat.
Normenkette
BGB §§ 242, 613a; UmwG § 324
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neumünser vom 29.1.2004 – 4 Ca 267 c/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Bestehen von Ansprüchen des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Kläger ist Gewerkschaftssekretär bei der Beklagten in N.. Die Beklagte ist ein Zusammenschluss von 5 Einzelgewerkschaften (…). Vor dem Zusammenschluss war der Kläger bei der D. als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Die Beklagte existiert seit Juli 2001.
Die von der Beklagten übernommenen Gewerkschaftssekretäre werden nach wie vor unterschiedlich vergütet und arbeiten auch weiterhin teilweise zu unterschiedlichen Arbeitsbedingungen. Die Beklagte beschäftigt und vergütet die Gewerkschaftssekretäre auf Basis der von den damaligen Einzelgewerkschaften betroffenen kollektiven Regelungen. Einheitliche Regelungen bzgl. der Arbeitsbedingungen, der Eingruppierung sowie der Vergütung existieren für die Beklagte bis dato noch nicht. Die Betriebsparteien haben aufgenommene Verhandlungen ausweislich zur Akte gereichter Gesamtbetriebsvereinbarungen anlässlich erforderlich gewordener Interessenausgleichsverhandlungen zurückgestellt. Sie haben sich gem. Ziff. 11.2 der „Gesamtbetriebsvereinbarung zu einem Rahmeninteressenausgleich und Sozialplan vom 15./16. Juli 2003” verpflichtet, einheitliche Vergütungs- und Eingruppierungsregelungen für v. e. V. in den Jahren 2004 ff. zu verhandeln und zum 01.01.2008 in Kraft zu setzen (Bl. 150 d. A.).
Der Kläger will hinsichtlich der Vergütung, der Wochenarbeitszeit sowie der Gewährung von Freizeitausgleichstagen für ungünstige Arbeitszeiten so gestellt werden, wie Gewerkschaftssekretäre der früheren H..
Er gibt eine monatliche Differenz der Vergütung eines Gewerkschaftssekretärs der ehemaligen H. im Verhältnis zu seiner Vergütung als Gewerkschaftssekretär der ehemaligen D. in Höhe von 372,00 Euro brutto monatlich an. Diesen Betrag begehrt er mit der vorliegenden Klage für den Zeitraum Juli 2001 bis einschließlich Februar 2003 für 20 Monate und errechnet so den Zahlungsbetrag in Höhe von 7.440,00 Euro brutto. Ehemalige Gewerkschaftssekretäre der H. erhalten darüber hinaus für ungünstige Arbeitszeiten Freizeitausgleich in Höhe von 17 Arbeitstagen pro Jahr. Diese freien Tage erhalten sie, wenn sie an Stelle der maßgeblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden gleichwohl 40 Stunden pro Woche arbeiten, sie von der Arbeitszeitverkürzung also nicht profitieren können (Bl. 41, 49 d. A.). Der Kläger arbeitet als ehemaliger D.-Mitarbeiter 38 Stunden pro Woche, während – nach seinem Vorbringen – ehemalige H.-Rechtssekretäre nur 37,5 Stunden pro Woche arbeiten müssen. Dass er hierzu nicht verpflichtet ist, möchte er mit dem Klagantrag zu 3) festgestellt wissen.
Das Arbeitsgericht N. hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass er unter gleichen Arbeitsbedingungen arbeite, wie Gewerkschaftssekretäre der ehemaligen H.. Zudem sei keine sachfremde Schlechterstellung festzustellen, da die Ungleichbehandlung auf dem Zusammenschluss der Gewerkschaften mit der Rechtsfolge des § 613 a BGB beruhe und ausschließlich dem Ziel diene, den Arbeitsnehmern ihre Besitzstände zu wahren. Die vom Kläger gewollte Meistbegünstigung sei nicht Sinn und Zweck des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Gegen dieses, dem Kläger am 13.04.2004 zugestellte Urteil legte er am 04.05.2004 Berufung ein, die am 14.05.2004 begründet wurde (Bl. 85, 91 d. A.). Der Kläger vertieft im Wesentlichen sein erstinstinstanzliches Vorbringen. Er habe die Existenz gleicher Bedingungen für alle Gewerkschaftssekretäre substantiiert vorgetragen. Die Beklagte habe den Kläger mit den Gewerkschaftssekretären der ehemaligen H. gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung sei sachfremd, jedenfalls nach mittlerweile drei Jahren. Die Beklagte sei verpflichtet, auf eine einheitliche Be...