Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung. Börtebootführer. Zusatzversorgungstarifvertrag
Normenkette
GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 31.05.1995; Aktenzeichen 2c Ca 1315/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31. Mai 1995 – 2c Ca 1315/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Feststellung der Verpflichtung der beklagten Gemeinde, ihn bei der VBL zu versichern.
Der Kläger ist nicht tarifgebunden. Er ist als Bootsführer eines Börtebootes nur während der Saison für die beklagte Gemeinde tätig. Er ist Eigentümer des Börtebootes und verchartert dieses während des Einsatzes an die Beklagte. Die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Bootcharter und die der Tagesvergütung werden jeweils durch den Bade- und Verkehrsausschuß der Beklagten festgelegt. Die Bootcharter betrug im Jahr 1995 in der Vorsaison 183,75 DM und in der Hauptsaison 281,40 DM. Die an den Kläger zu zahlende Vergütung belief sich im Jahr 1995 auf 93,53 DM bzw. 146,58 DM je Einsatztag. Der Kläger hat bis 1995 jährlich etwa 40.000,– DM brutto aus der an ihn gezahlten Bootscharter erlöst. Der zeitliche Umfang des Einsatzes des Klägers in der Vor- und Hauptsaison ist streitig.
Das Landesarbeitsgericht hat in einem Rechtsstreit Denker gegen die Beklagte durch Urteil vom 14. März 1986 – 6(3) Sa 103/85 – festgestellt, daß zwischen den Bootsführern im Börtedienst und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht (Kopie des Urteils Bl. 5–24 d.A.).
Nach dem unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils versichert die beklagte Gemeinde lediglich die Bootsführer des Gemeindebootes bei der VBL, nicht hingegen die Führer und Mitfahrer von Börtebooten. Außerdem versicherte die Beklagte den Mitarbeiter K. in der Zeit vom 15. März bis 31. Dezember 1967.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, ihn bei der VBL zu versichern.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die beklagte Gemeinde verpflichtet ist, den Kläger zusätzlich bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern, ferner festzustellen, daß diese Verpflichtung der beklagten Gemeinde auch für die Vergangenheit gilt, soweit die Ansprüche des Klägers hierauf noch nicht verjährt sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Versorgungstarifvertrag komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:
Der Kläger habe keinen Anspruch aus dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe, da der Kläger nicht tarifgebunden sei. Es verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern nicht die Leistungen zu gewähren, die tarifgebundene Arbeitnehmer aus einem Tarifvertrag fordern könnten. Auf eine Außenseiterklausel habe der Kläger sich nicht berufen.
Der Kläger könne auch keine Zusatzversorgung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz fordern. Dem Mitarbeiter M. sei diese erst bei Eintritt in die Gewerkschaft gewährt worden. Zudem sei der Mitarbeiter M. auf dem Frachtboot eingesetzt. Es liege ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor. Die Bootsführer des Gemeindebootes seien ganzjährig beschäftigt und auch – wie auch der Mitarbeiter T. – im Küstenschutz eingesetzt. Darüber hinaus wende die Beklagte seit dem 1. April 1991 auf das Frachtboot den BAT bzw. BMT-G an. Bei der Zusatzversorgung des Mitarbeiters K. handele es sich offensichtlich um ein Versehen.
Gegen dieses ihm am 20. Juli 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. August 1995 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Oktober 1995 am 5. Oktober 1995 begründet.
Der Kläger beruft sich auch im Berufungsrechtszuge auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein sachlicher Grund dafür, die Mitglieder der Börte anders zu behandeln, liege nicht vor.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe auch die nicht tarifgebundenen Mitarbeiter des Gemeindebootes in der VBL zusatzversichert (Beweis: Zeugnis des Brückenkapitäns Kr. sowie Zeugnis der Mitarbeiter Kl., D. und M.). Auch andere Bootsführer seinen während ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der beklagten bei der VBL zusatzversichert worden (Beweis: Zeugnis B., W. und R.).
Der Zeuge M. sei in der VBL zusatzversichert worden, als er noch nicht Gewerkschaftsmitglied gewesen sei. Unzutreffend sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, der Mitarbeiter K. sei in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1967 versehentlich in der VBL versichert worden. Er halte sein Beweisangebot aus dem ersten Rechtszuge aufrecht. Unbeachtet gelassen habe das Arbeitsgericht schließlich, daß die Beklagte die ...