Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Behördenbetreuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Behördenbetreuers in einer vormundschaftsgerichtlich bestellten Betreuungsbehörde ist ein einheitlicher großer Arbeitsvorgang; sie erfüllt die Merkmale der VergGr IV a Fallgruppe 15, 16 des TV zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 24.04.1991 – „besondere Schwierigkeit und Bedeutung” –.

 

Normenkette

BAT/VKA § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 15.03.1994; Aktenzeichen 1a Ca 3076/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.1996; Aktenzeichen 4 AZR 1052/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.03.1994 teilweise geändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 21. Februar 1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 24.04.1991 zu zahlen sowie den sich aus der Differenz zwischen der Vergütung der Vergütungsgruppen IV b und IV a ergebenden Nettobetrag ab dem 24.12.1993 mit 4 % zu verzinsen und an den Kläger auszuzahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob der Kläger seit Februar 1992 in der Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 24.04.1991 eingruppiert ist.

Der Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge und steht seit dem 01.04.1987 in Diensten des Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT/VKA mit den ändernden und ergänzenden Tarifverträgen Anwendung. Nachdem zum 01.01.1992 das Betreuungsgesetz – BGBl I 2002 – in Kraft getreten und die – neu gebildete – Betreuungsbehörde des Beklagten zum Betreuer bestellt worden ist, nimmt der Kläger seit dem 21.02.1992 Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz wahr; er erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b mit einer Zulage nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Unter dem 14.08.1992 hat der Kläger eine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt, in der er die von ihm auszuführenden Arbeitsvorgänge wie folgt auf gelistet hat:

1.

Beratung und Unterstützung von Betreuern in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten der Betreuten, Nachweis geeigneter Institutionen für Betreute

3 %

2.

Unterstützung des Vormundschaftsgerichts, Mitteilung von Erkenntnissen und Vorschläge zur Bestellung eines Betreuers oder Einleitung anderer Maßnahmen, Feststellung aufklärungsbedürftiger Sachverhalte

38 %

3.

Gewinnung geeigneter Betreuer, Vorschlag an das Gericht, Einführung in ihre Aufgabe

7 %

4.

Mitwirkung bei der Anhörung Betroffener durch das Vormundschaftsgericht bei einstweiligen Anordnungen über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder Ausspruch eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, Vorführung Betroffener zur Untersuchung zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses, zur gerichtlichen Anhörung, Unterstützung des Einzelbetreuers bei der Zuführung zur Unterbringung

3 %

5.

Führen von Behördenbetreuungen Einleitung der Betreuung, Kontaktaufnahme mit dem Betreuten, seiner Umwelt, Familie, Arbeitgeber etc., Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Beratung und Unterstützung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens, d. h. je nach Wirkungskreis, persönliche Betreuung, Wohnungs- bzw. Heimplatzsuche, Vermittlung und Betreuung in Arbeits- bzw. Lehrstellen, Besuche zu Hause und im Heim etc., Geltendmachung und Realisierung von Ansprüchen (Sozialleistungen, Versicherungs- und Versorgungsleistungen), gesetzliche Vertretung im gesamten Bereich des jeweiligen Wirkungskreises, Antrag auf Änderung und Erweiterung des Wirkungskreises einer Betreuung, Entscheidung über Aufenthaltsort, Unterbringung in offenen oder geschlossenen Einrichtungen, Einholen vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung, Entscheidung Über ärztliche Heilbehandlung, Prozeßvertretung in allen Rechtsbereichen, sämtliche Entscheidungen im vermögensrechtlichen Bereich, z. B. Abschluß von Verträgen aller Art, Einteilung von Renten, Sozialhilfe, Arbeitslohn, Geltendmachung, Realisierung und Sicherung von Erb- und Pflichtteilsrechten

48 %

6.

persönliche Ausfallzeiten

1 %

Diese Arbeitsplatzbeschreibung hat der Abteilungsleiter am 24.08.1992 unterschrieben und bestätigt, daß sie „z. Zt. vollständig und richtig” ist.

Mit Schreiben vom 17.08.1992 sowie 26.01.1993 hat der Kläger Zahlung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT verlangt; diesen Antrag hat der Beklagte mit Schreiben vom 18.08.1993 abgelehnt.

Der Kläger hat vorgetragen:

Aufgrund seiner Tätigkeiten in der Betreuungsbehörde erfülle er die Merkmale nicht nur der Vergütungsgruppe IV b, sondern auch IV a BAT, jeweils Fallgruppe 16; denn er habe Tätigkeiten auszuüben, die sich mindestens zu einem Drittel durch besondere...

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