Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds
Normenkette
KSchG §§ 2, 15
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Urteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen 2 Ca 91 a/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 10.06.1999 – 2 Ca 91 a/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung und begehrt die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen.
Der am 14. September 1956 geborene Kläger ist seit dem 2. Juli 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, dem DRK Kreisverband Neumünster e.V., als Altenpfleger beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 24. Januar 1978 ist vereinbart, daß die „Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter des Deutschen Roten Kreuzes” für das Arbeitsverhältnis gelten. Der Kläger wurde von dem Rechtsvorgänger der Beklagten zur Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) angemeldet. Die Beklagte zahlte die Beiträge für den Kläger zunächst weiter. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.
Der Kreisverband Neumünster e.V. hat die DRK-Fachklinik H. GmbH, die Beklagte, gegründet, die ihren Betrieb am 1. Januar 1994 aufgenommen hat. Die Beklagte hat durch Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Abl. Bl. 12 d.A.) alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis übernommen.
Mit Schreiben vom 25. September 1996 unterrichtete die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Beklagte darüber, daß aufgrund der Umwandlung in die DRK-Fachklinik H. GmbH und der Übernahme des beschäftigten Personal die Grundvoraussetzungen für die Fortführung der Pflichtversicherung ab dem 1. Januar 1994 nicht mehr gegeben seien, weil sie als GmbH nicht mehr von dem zwischen dem DRK-Kreisverband Neumünster und der VBL bestehenden Beteiligungsverhältnis erfaßt sei.
Durch Urteil vom 30. September 1999 hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az. 5 Sa 148/99 – rechtskräftig entschieden, daß die Beklagte nicht berechtigt war, die Zusage auf Zusatzversorgung einseitig zu widerrufen.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 1998 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger eine fristgemäße Kündigung zum 30. Juni 1999 ausgesprochen und dem Kläger zugleich den Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages angeboten, wegen dessen Inhalt auf die Abl. Bl. 14 f d. A. Bezug genommen wird. Der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat, der mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 angehört worden war, hatte der Kündigung mit Schreiben vom 24. Dezember 1998 widersprochen; wegen des Inhalts des Widerspruchs wird auf Bl. 11–13 d.A. Bezug genommen. Der Kläger hat das Änderungsangebot mit Schreiben vom 12. Januar 1999 unter dem Vorbehalt angenommen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sei.
Der Kläger hat bestritten, daß Gründe für die Änderungskündigung vorliegen. Die Beklagte habe wirtschaftliche Gründe nicht substantiiert dargelegt. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß nach §§ 99, 102 BetrVG beteiligt worden. Zudem enthalte der neue Vertrag Änderungen, die dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden seien. Schließlich stehe seiner Kündigung § 15 KSchG entgegen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 24.12.1998, zugegangen am 28.12.21998, unwirksam ist;
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auch über den 30.06.1999 hinaus zu den unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet:
Die Änderungskündigung sei sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam, da dringende betriebliche Gründe, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers in dem Betrieb der Beklagten zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstünden, von der Beklagten nicht vorgetragen seien. Aus diesem Grunde sei auch der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers gerechtfertigt.
Gegen dieses, ihm am 21. Juni 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Juli 1999 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. September 1999 am 23. September 1999 begründet. Die Beklagte trägt vor:
Der Kläger könne sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz als Betriebsratsmitglied berufen. Da die Änderung der Vergütung eine generelle Strukturreform der Beklagten sei, können die unkündbaren Mitarbeiter und auch die Betriebsratsmitglieder keine Privilegien beanspruchen.
Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung noch zur Betriebsratsanhörung und zu den wirtschaftlichen Gründen für die ausgesprochene Änderungskündigung vorgetragen; insoweit wird auf S. 2–11 der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 50–59 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster – 2 Ca...