REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildungsurlaub. Freistellungsanspruch. Verblockung. Beschäftigter. Arbeitnehmer. Arbeiter. Kalenderjahr. Übertragungshandlung. Anerkennungsverzeichnis. Übertragbarkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Freistellungsanspruch nach dem BFQG Schleswig-Holstein erlischt grundsätzlich mit dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Ein nicht verbrauchter Bildungsurlaub kann aber in das nächste Kalenderjahr zum Zwecke der sog. Verblockung (Verbindung von Freistellungszeiten) übertragen werden.
2. Der Freistellungsanspruch geht nur in dem Umfange in das nächste Kalenderjahr über, der zum Besuch der verblockten Bildungsveranstaltung erforderlich ist.
3. Für die wirksame Verblockung von Ansprüchen des laufenden Kalenderjahres mit denen des Folgejahres hat der Beschäftigte noch vor dem Ende des laufenden Kalenderjahres dem Arbeitgeber eine Verblockungsmitteilung abzugeben und in ihr die konkrete Veranstaltung mit ihrer Dauer und dem Thema zu benennen.
4. Eine Verblockungsmitteilung, die erst nach Ablauf des Jahres, dessen Freistellungsanspruch mit dem des Folgejahres verblockt werden soll, gestellt wird, erfüllt die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verblockungserklärung nicht, denn sie ist verspätet.
5. Eine Verblockungsmitteilung, die zwar rechtzeitig erfolgt, aber mangels Mitteilung von Dauer und Thema der Veranstaltung die Erforderlichkeit des Übergangs des Freistellungsanspruches ins nächste Kalenderjahr nicht erkennen läßt, ist ebenfalls ohne rechtliche Wirksamkeit.
Normenkette
Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz Schleswig-Holstein § 6; Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz Schleswig-Holstein § 7; Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz Schleswig-Holstein § 8; Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz Schleswig-Holstein § 10; Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz Schleswig-Holstein § 11; Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz Schleswig-Holstein § 12
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Urteil vom 06.11.1991; Aktenzeichen 1 Ca 740/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 6. November 1991 – 1 Ca 740/91 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Teilnahme des Klägers an einer zweiwöchigen Weiterbildungsveranstaltung „Arbeitnehmer in Betrieb und Gesellschaft F II” nach dem am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (BFQG).
Der Kläger ist seit dem 16. Januar 1989 bei der Beklagten als Montagehelfer zu einem Stundenlohn von 19,73 DM brutto beschäftigt. Im Jahre 1990 hat er nicht an einer Veranstaltung nach dem BFQG teilgenommen. Am 23. Dezember 1990 teilten rund 300 von den bei der Beklagten beschäftigten rund 2.000 Arbeitnehmern – unter ihnen der Kläger – der Beklagten formularmäßig mit, daß sie beabsichtigten, einen Anspruch auf Freistellung nach dem BFQG aus dem Jahre 1990 mit dem des Jahres 1990 zu verbinden (Verblockung) und eine entsprechende Freistellung für das Jahr 1991 zu beanspruchen. Dabei nannten sie weder eine konkrete Weiterbildungsveranstaltung noch ein Datum, gaben aber in ihren Formularschreiben an, daß sie eine „entsprechende Mitteilung über die Inanspruchnahme unter Angabe der Anerkennung der Weiterbildungsmaßnahme” unverzüglich nach Veröffentlichung des Veranstalters vornehmen werden. Die Beklagte erwiderte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 1991, daß eine Übertragung von Freistellungansprüchen nur dann möglich sei, wenn gleichzeitig mit der Bekanntgabe einer beabsichtigten Verblockung auch die verblockte Bildungsmaßnahme selbst mitgeteilt werde. Der Kläger stellte am 26. Juni 1991 bei der Beklagten den schriftlichen Antrag, für die Zeit vom 1. bis zum 13. Dezember 1991 an der von der IG Metall durchgeführten Veranstaltung „Arbeitnehmer in Betrieb und Gesellschaft F II” teilzunehmen. Voraussetzung für die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist dabei die vorherige Teilnahme an dem Kurs „Arbeitnehmer in Betrieb und Gesellschaft F I”. Die Beklagte lehnte eine Teilnahme des Klägers an dieser Veranstaltung mit Schreiben vom 31. Juli 1991 ab, weil einerseits aus dem Jahre 1990 kein Antrag des Klägers auf Verblockung von Ansprüchen der Jahre 1990 und 1991 (Rückgriffsverblockung) vorliege, sie andererseits aber grundsätzlich keine Verblockung von Ansprüchen des laufenden Jahres mit denen des folgenden Jahres (Vorgriffsverblockung) gewähre.
Der Kläger hat behauptet, er habe Anfang des Jahres 1990 während eines einwöchigen unbezahlten Sonderurlaubs am Kurs „F I” teilgenommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme „Arbeitnehmer in Betrieb und Gesellschaft F II” beim Bildungsträger IG Metall im Zeitraum vom 1. bis 13. Dezember 1991 freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen...