Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederholungsgefahr für ehrverletzende Äußerungen der Arbeitnehmerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unbegründete Unterlassungsklage der Arbeitgeberin bei verweigerter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Leitsatz (amtlich)
Es spricht gegen eine Wiederholungsgefahr, wenn ein Arbeitnehmer einmalig im Rahmen einer Eskalation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ehrverletzende Äußerungen über seinen Arbeitgeber abgegeben hat. Das gilt auch dann, wenn er sich weigert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Zur Feststellung einer Wiederholungsgefahr ist unter anderem der Motivation des Verhaltens und allen Umständen des Falles Rechnung zu tragen.
Normenkette
BGB §§ 823, 1004 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 11.04.2014; Aktenzeichen 2 Ca 2035 e/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.04.2014 - 2 Ca 2035 e/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die strafbewehrte Unterlassung dreier Äußerungen seitens der Beklagten.
Die Beklagte war vom 10.05.2013 bis zum 28.10.2013 bei der Klägerin als Vollzeitverkäuferin im K... "...-Shop" im S... tätig. Mit ihr war ein Grundgehalt zzgl. Provision vereinbart. In § 12 des Arbeitsvertrages verpflichtete sich die Klägerin, die Beklagte beim Besuch der Abendschule zu fördern und diesen größtmöglich bei der Einsatzplanung zu berücksichtigen (Anlage K1, Bl. 12 d.A.). Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der Arbeitgeberseite vom 14.10.2013 innerhalb der Probezeit beendet. Die Beklagte wurde sofort unter Anrechnung von Urlaub freigestellt.
Die Beklagte meldete sich bis zum 19. Oktober 2013 krank. Trotz der Arbeitsunfähigkeit bestand die Klägerin auf unverzügliche Herausgabe von Firmeneigentum. Die Beklagte brachte es am 16.10.2013 zurück und suchte erneut am 17.10.2013 den Shop auf, um u.a. einen vergessenen Regenschirm zu holen. Dabei kam es zu einem inhaltlich streitigen Gespräch zwischen der Beklagten, dem Shop-Leiter und der in der Filiale anwesenden neuen Mitarbeiterin. Kunden waren nicht anwesend. Die neue Mitarbeiterin erklärte in diesem Gespräch, sie werde ihre eigenen Erfahrungen machen. Drei Tage nach dem Gespräch beendete sie das Arbeitsverhältnis. Die Beklagte selbst hat außerhalb dieses Rechtsstreits keinerlei Berührungspunkte und Kontakte mehr zur Klägerin gehabt.
Mit dem am 02.12.2013 eingeleiteten Verfahren begehrt die Klägerin die strafbewehrte Unterlassung dreier Äußerungen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe am 17. Oktober 2013 die neue Mitarbeiterin polemisch gefragt, ob ihr auch etwas versprochen wurde, was nachher nicht eingehalten werde. Ferner habe die Beklagte zu der Mitarbeiterin gesagt, sie werde auch nur verarscht und angelogen. Auch habe sie den Geschäftsführer der Klägerin als Arschloch bezeichnet. Die Klägerin sieht darin u.a. eine Beleidigung des Geschäftsführers, eine Beeinträchtigung der Hierarchie des Unternehmens und die Aufstellung unwahrer ehrverletzender und imageschädigender Tatsachenbehauptungen. Es bestehe Wiederholungsgefahr.
Die Beklagte hat stets bestritten, in Bezug auf den Geschäftsführer den Ausdruck "Arschloch" verwendet zu haben, aber eingeräumt, möglicherweise etwas Vergleichbares "vor sich hingemurmelt" zu haben. Auch habe sie nicht gesagt, man werde nur verarscht und angelogen. Im Übrigen handele es sich um eigene, schutzwürdige Meinungsäußerungen, die auf dem persönlichen Vertragsverlauf und der Kündigungssituation beruhten. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr.
Die Beklagte hat sich stets geweigert, die von der Klägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie hat im Rahmen des Rechtsstreits versichert, dass sie sich über die Klägerin und deren Geschäftsführer seit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr geäußert habe und auch nicht mehr äußern werde. Die Parteien haben gerichtlich und außergerichtlich Vergleichsgespräche geführt. Die Beklagte hat u.a. einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 2.4.2014 zugestimmt, die Klägerin hingegen nicht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 11.4.2014 verwiesen.
Gegen dieses der Klägerin am 22.04.2014 zugestellte Urteil hat sie am 20.05.2014 Berufung eingelegt, die am Montag, den 23.06.2014 begründet wurde.
Die Klägerin ergänzt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere geht sie infolge der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr aus.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kiel vom 11. April 2014, Az. 2 Ca 2035 e/13 zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgelde...