Entscheidungsstichwort (Thema)

Akkordlohn. Zeitlohn. Änderungskündigung. Betriebsvereinbarung. betriebliche Einigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Betriebsvereinbarung ist eine „betriebliche Einigung” i.S.d. § 11 Abs. 5 LRTV-HH.

 

Normenkette

LRTV-HH § 11 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 24.07.2008; Aktenzeichen 2 Ca 2606/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.07.2008 – 2 Ca 2606/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger weiterhin der bisherige Akkordlohn zu zahlen ist.

Der Kläger trat aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27. Oktober 1987 (Bl. 34 d. A.) als Schweißer in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein. In Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Vertragsparteien, dass für ihr Arbeitsverhältnis im Übrigen die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Metallindustrie H./S.-H. gelten sowie die Arbeitsordnung der Arbeitgeberin.

Mit Schreiben vom 4. Juli 1988 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, er werde in Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 27. Oktober 1987 ab 1. Juli 1988 im Akkord entlohnt werden. Seither war der Kläger im Akkord tätig.

Mit Schreiben vom 7. März 2000 unterrichtete die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger darüber, dass er ab März 2000 Anspruch auf eine Verdienstsicherung nach dem Tarifvertrag der Metallindustrie für H. und Umgebung habe und sich diese beziehe auf einen durchschnittlichen Zeitgrad der letzten 36 Monate und folglich 148,18 Prozent betrage.

Unter dem 29. Mai 2007 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung Nr. 2007/2 über den Wechsel vom Akkordlohn zum Zeitlohn im Werk B. O. Unter Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung heißt es, für die bisher im Akkordlohn beschäftigten Arbeitnehmer werde zukünftig der Zeitlohn angewandt. In Ziffer 3 regelten die Betriebsparteien als Ausgleich für den aus dem Wechsel vom Akkordlohn zum Zeitlohn resultierenden Einkommensverlust einmalige Sonderzahlungen, und zwar für den Monat Juli 2007 300,– EUR, für den Monat August 2007 200,– EUR und für den September 2007 100,– EUR.

Die Beklagte vergütet den Kläger seit dem 1. Juli 2007 im Zeitlohn. Der Kläger hat gemeint, er müsse daraus resultierende Einkommenseinbußen nicht hinnehmen, denn er habe einer solchen Änderung weder zugestimmt noch sei eine wirksame Änderungskündigung ausgesprochen worden. Auf die Betriebsvereinbarung Nr. 2007/2 könne sich die Beklagte nicht berufen.

Wegen der zu beachtenden tariflichen Regelungen, der in erster Instanz streitigen Rechtsauffassungen und der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimme sich nach dem Lohnrahmen-Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metallindustrie H. und Umgebung (LRTV-HH). § 11 Abs. 5 LRTV-HH finde daher Anwendung, weshalb ständige Akkordarbeiter im Falle einer betrieblichen Einigung ohne Änderungskündigung endgültig in Zeitlohnarbeit überführt werden könnten. Die Betriebsvereinbarung sei eine betriebliche Einigung im Sinne dieser tariflichen Vorschrift. Der Arbeitsvertrag des Klägers sei „betriebsvereinbarungsoffen”. Auch stehe die tarifliche Verdienstsicherung gemäß § 9 MTV nicht entgegen. Die tarifliche Vorschrift schütze nur vor altersbedingten Einkommensrisiken. Darum gehe es hier nicht.

Wegen der weiteren Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Der Kläger hat gegen das ihm am 11. August 2008 zugestellte Urteil am 8. September 2008 Berufung eingelegt und diese am 6. Oktober 2008 begründet.

Der Kläger bezweifelt weiterhin, dass die tarifliche Vorschrift des § 11 Abs. 5 LRTVHH die rechtliche Grundlage dafür bilden könne, dass ohne seine Mitwirkung und Zustimmung allein durch eine Einigung zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin eine Entgeltkürzung im erheblichen Umfange rechtswirksam durchgeführt werden könne. Es liege eine Lohnreduzierung von nahezu 20 Prozent vor. Das Kündigungsschutzrecht werde unzulässig umgangen, wenn § 11 Abs. 5 LRTV-HH die Betriebsparteien ermächtige, für Arbeitnehmer ohne deren Zustimmung nachteilige Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24. Juli 2008 (2 Ca 2606/07) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 831,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2007 sowie weitere 565,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. April 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, der Kläger habe k...

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