Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. personenbedingte Gründe. Eignungsmangel. fehlende Führungseigenschaft. Charakterschwäche. steuerbares Verhalten. Abmahnung. Kündigung wegen persönlicher Ungeeignetheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Kündigung kann aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer für die vertraglich geschuldeten Aufgaben aus gesundheitlichen oder charakterlichen Gründen ungeeignet ist. Ein personenbedingter Grund ist jedoch nur dann gegeben, wenn die persönliche Ungeeignetheit des Arbeitnehmers nicht auf ein steuerbares Verhalten zurückzuführen ist.

2. Sofern sich der Arbeitgeber darauf beruft, der Arbeitnehmer sei seinen Führungsaufgaben nicht gewachsen, ist der Arbeitnehmer in der Regel zuvor abzumahnen. Führungsmängel können die unterschiedlichsten Ursachen haben.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 09.06.2008; Aktenzeichen 2 Ca 165 b/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 9. Juni 2008, Az. 2 Ca 165 b/08, wird zurückgewiesen.

2. Die hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten aus personenbedingten Gründen.

Der 40-jährige, ledige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 02.05.2007 als stellvertretender Leiter der Abteilung Mietebuchhaltung zu einem derzeitigen Monatsgehalt von EUR 4.000,00 brutto beschäftigt.

Am 18.07.2007 (Bl. 30 d. A.) wandte sich der Kläger an die Justitiarin der Beklagten mit der Bitte um Mitteilung, ob jeweils einzelne Rechnungen pro Wirtschaftseinheit erstellt werden müssten oder eine Sammelrechnung ausreiche. Nachdem er auf weitere Anfrage vom 24.07.2007 (Bl. 29 d. A.) keine Antwort erhalten hatte, entwickelte sich folgende E-Mailkorrespondenz vom 26.07.2007 (Bl. 28 f. d. A.):

Kläger an Justitiarin L.

„Hallo Frau L.,

auch auf meine zweite Mail habe ich bis heute keine Antwort erhalten. Da die vorstehende Frage eine juristische ist, mit eventuell mietrechtlichen Auswirkungen, und Sie meines Wissens hier im Hause dafür zuständig sind, habe ich mich an sie gewandt. Sollte meine Information diesbezüglich falsch sein, bitte teilen Sie mit den entsprechenden Ansprechpartner mit.

Sollte ich bis zum 30.07.2007, 8:00 Uhr keine Antwort erhalten, werde ich mich diesbezüglich an die Geschäftsleitung wenden.”

Leiter der Rechtsabteilung B. an Kläger:

„Sehr geehrter Herr Z.,

sollten Sie mit der Beantwortung einer an die Rechtsabteilung gestellten Anfrage unter ‚Termindruck’ geraten, wenden Sie sich bitte zunächst an mich.”

Kläger an Leiter der Rechtsabteilung B.

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre zukünftig eventuelle anfallende ‚Unterstützung’.

Mir war nicht bekannt, dass Sie in B. der ‚Chefjustitiar’ sind, sonst hätte ich mich in der unten stehenden Angelegenheit an Sie gewandt.”

Mit E-Mail vom 11.10.2007 (Bl. 33 d. A.) wies der Leiter der Buchhaltung H. den Kläger zum Thema „haushaltsnahe Dienstleistungen” unter Fristsetzung bis zum 31.10.2007 an, dass „alle Rechnungen 2007 korrekt gebucht werden” und „alle eingehenden Rechnungen nach dem neuen System aufgeteilt werden”. Der Kläger antwortete hierauf wie folgt:

„Hallo Herr H.,

bevor ich am 18.09. in Urlaub ging, habe ich Ihnen dies Thema zur weiteren Bearbeitung übertragen. Mein Eindruck ist, dass in meiner Abwesenheit nicht daran gearbeitet wurde.

Wenn die J. schon Meilen voraus ist, und das Thema so eilig ist, warum wurde in meiner Abwesenheit mit der J. kein Termin ausgemacht, damit sie uns schulen können?

Wir wären dann schon weiter und eine Terminierung zum 31.10. wäre dann realistisch.

Ferner wollten Sie sich um die entsprechenden Unterlagen von Herrn N. kümmern. Liegen die Unterlagen vor? Eine entsprechende Mail habe ich nicht bekommen.”

Herr H. reagiert wie Folgt:

„Hallo Herr Z.,

… Am Tag vor Ihrem Urlaub gaben Sie mir einen anderen Vorgang, der ausschließlich die P. betraf und nichts mit dem Aufteilen und richtigen Verbuchen der Rechnungen zu tun hatte.

Ebenfalls gehört es zu ihren Aufgaben, Informationen zusammenzutragen, wie sich das Thema am schnellsten umsetzen lässt, abwarten bis jemand Zeit hat bringt uns nicht voran.

Damit wir nun endlich weiterkommen, habe ich als Abteilungsleiter Buchhaltung die Frist bis zum 31.10.07 gesetzt.

Ich gehe davon aus, dass Sie die vorgenannten Zusammenhänge gegenüber den Mitarbeitern, die auf Ihrer Mail auf cc waren, in welcher Form auch immer, richtig darstellen.

Im Übrigen hätte ich es begrüßt, wenn Sie mich persönlich darauf angesprochen hätten, dass Sie ein Problem mit meiner Anweisung haben.

Wir hatten uns ja auch schon mehrfach über die Frage des Stils unterhalten. …”

Der Kläger erwiderte wie folgt:

„Hallo Herr H.,

… Wollen Sie eine strikte Trennung der Bereiche?

Dass...

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