Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung erworbener Renten bei der Berechnung eines Versorgungszuschusses im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eines Angestellten der ehemaligen Landesbank. Unbegründete Klage auf erhöhten Versorgungszuschuss bei fehlendem Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Versorgungsordnung der ehemaligen Landesbank Schl.-Holst. vom 28.12.1984 enthält keinen allumfassenden Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht.
2. § 7 normiert Sondervorschriften zur Rentenanrechnung für Systemwechsler.
Normenkette
BetrAVG § 1; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 16.05.2013; Aktenzeichen 5 Ca 2528 a/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.05.2013 - öD 5 Ca 2528 a/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Versorgungszuschusses im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang darum, in welcher Höhe erworbene Renten effektiv anzurechnen sind. In der Berufungsinstanz werden Zahlungsansprüche nur noch für die Zeit ab 01.01.2009 erhoben.
Der Kläger ist am ....1942 geboren, also gegenwärtig 71 Jahre alt. Bis zum 24.05.1977 war er bei anderen Arbeitgebern sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.06.1977 bis Ende April 2005 (knapp 28 Jahre lang) arbeitete er bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der L... S...-H... - Girozentrale -, als Hausverwalter (Bl. 8 - 10 d. A.). Seit dem 01.05.2005 befindet sich der Kläger im Ruhestand und bezieht Rente (Bl. 10 d. A.).
Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiter der Beklagten regelt die Dienstvereinbarung Nr. 1 vom 28.12.1984 (Bl. 12 - 18 d. A.) - (im Folgenden: DV Nr. 1). Sie wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen. Mit Schreiben vom 29.01.1985 wurde dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Versorgung auf der Grundlage der DV Nr. 1 eingeräumt (Bl. 11 d. A.). Die Beklagte zahlte zunächst rund 20 Jahre lang für den Kläger Arbeitgeberanteile in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Auf Antrag des Arbeitgebers wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.08.1997 von der Landesversicherungsanstalt S...-H... von der Rentenversicherungspflicht befreit (Bl. 19 - 20 d. A.).
Die Dienstvereinbarung Nr. 1 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1
Gesamtversorgung
Der Versorgungsanspruch - d.h. die Gesamtversorgung - der Betriebsangehörigen und ihren Hinterbliebenen setzt sich im Allgemeinen zusammen aus:
a) Rente der gesetzlichen Sozialversicherung und/oder entsprechenden Leistungen anderer Einrichtungen
b) Rente aus der Gruppenversicherung bei der P... Leben - Versicherungsanstalt S...-H... - und/oder Leistungen entsprechender anderer Einrichtungen,
c) Versorgungszuschuss der L...
Rechtsanspruch
Auf den Versorgungszuschuss der L... wird durch diese Dienstvereinbarung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begründet.
...
§ 4
Berechnungsgrundlage für die Versorgung
Die Höhe der Gesamtversorgung bzw. der Hinterbliebenenversorgung wird in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes S...-H... geltenden Grundsätze errechnet.
Maßgebende Kriterien für die Festsetzung des Versorgungszuschusses sind
a) Dienstjahre
b) Gehalt
c) Renten gemäß § 1 a und b
Durch den Versorgungszuschuss der L... darf die Gesamtversorgung - einschließlich eines gem. § 7 nicht angerechneten Rententeils - 75 v. H. des zuletzt bezogenen Gehalts (§ 5) nicht übersteigen.
...
§ 7
Rentenanrechnung
Renten, die ein Versorgungsberechtigter aufgrund nicht ausschließlich eigener Leistung von der Sozialversicherung, der P... Leben - Versicherungsanstalt S...-H... - oder von entsprechenden Anstalten oder Einrichtungen erhält, sind auf die Gesamtversorgung anzurechnen. Soweit Renten in Berufsjahren erdient wurden, die bei der Errechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigt werden, werden diese nur zur Hälfte angerechnet.
Wegen des weiteren Inhalts der Dienstvereinbarung wird auf die Akte verwiesen.
Die Beklagte zahlt dem Kläger seit Beginn des Rentenalters einen monatlichen Versorgungszuschuss, der im Laufe der Jahre gewachsen ist. Für das Berufungsverfahren von Bedeutung sind nach Akzeptanz der erhobenen Einrede der Verjährung durch den Kläger nur noch die Zahlungen ab Januar 2009.
Der Kläger hat aus den vorangegangenen Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern sowie den Einzahlungen vom 01.06.1977 bis 31.07.1997 Rentenansprüche von zuletzt insgesamt 1.179,35 Euro. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer P...rente in Höhe von 150,07 Euro und einem gesetzlichen Rentenanspruch - per Juli 2012 - in Höhe von 1.029,35 Euro.
Die Beklagte zahlte vom 01.01.2009 bis zum 30.Juni 2009 einen Versorgungszuschuss von 512,11 Euro monatlich (Berechnung Anlage K 18 - Bl. 52, 54 d. A.), vom 10.07.2009 bis zum 01.01.2011 einen Versorgungszuschuss in Höhe von 493,09 Euro monatlich; vom 01.01.2011 bis zum 01.07....