Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Stationshilfe. Anwendbarkeit. Sonderzuwendung. Günstigkeitsvergleich. kollektiv. Sachgruppen. Vergleichbarkeit. Darlehen. Zuwendung
Leitsatz (amtlich)
1. Das Inkrafttreten des Manteltarifvertrages der P… AG vom 24.9.2005 hängt nicht vom Abschluss entsprechender neuer Arbeitsverträge ab.
2. Zu den Eingruppierungsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe X – gewerbliche Arbeitnehmer – der Anlage B zum MTV – Stationshilfe –
3. Beim Günstigkeitsvergleich zwischen arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Leistungen ist ein so genannter Sachgruppenvergleich vorzunehmen, bei dem die Teilkomplexe miteinander zu vergleichen sind, die in einem inneren Zusammenhang stehen und von der gleichen Gegenleistung abhängen. Sonderzuwendungen, die unter Rückzahlungsvorbehalt stehen, hängen angesichts der zusätzlich verlangten Betriebstreue von einer anderen Gegenleistung ab, als allgemeine Lohnansprüche. Das schließt bereits einen Gesamtvergleich der Summe aller Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsvertrag im Vergleich zu tarifvertraglichen Ansprüchen aus.
Normenkette
Manteltarifvertrages der P. AG vom 24.9.2005 §§ 1, 12, 24, 27; TVG § 4 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 21.06.2006; Aktenzeichen 4 Ca 145 b/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.06.2006 – 4 Ca 145 b/06 – zu den Ziffern 2, 4, 5 und 6 abgeändert:
2) Die Beklagte wird – klarstellend – verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 664,77 Euro brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB ab dem 28.01.2006 zu zahlen.
4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.688,52 Euro brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB ab dem 28.01.2006 zu zahlen.
5) Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.01.2005 in Vergütungsgruppe X (Fallgruppe 2.1.) des MTV Nr. 1 vom 24.09.2004, Anlage B, der P… AG eingruppiert ist.
Die weitergehende Klage zu Ziffer 4 und 5 wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) trägt die Klägerin 19 % und die Beklagte 81 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Sonderzahlungen aus dem Arbeitsvertrag sowie um die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung und Eingruppierung nach einem Firmen – Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 hat.
Die Klägerin ist 1947 geboren und verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Sie ist seit dem 01.08.2000 in der nunmehr von der Beklagten betriebenen Residenz … in … als Stationshilfe tätig. Sie wird im Getränke- und Essensservice eingesetzt und verteilt Kaltverpflegung. Die Klägerin arbeitet in Teilzeit 20 Stunden pro Woche. Sie erhielt zuletzt ein festes Grundgehalt von 770,01 EUR brutto. Das zahlte ihr die Beklagte auch im September 2005. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
Die Beklagte, die diesen Betrieb mit Wirkung ab 01.04.2000 übernommen hatte, schloss mit der Klägerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Nach dessen Anlage 1 ist eine Sonderzuwendung in Höhe von 100 % des Septembergehaltes des laufenden Jahres zu beanspruchen, soweit das Arbeitsverhältnis ab 01.01. des laufenden Jahres bestand und am 31.03. des Folgejahres fortbesteht. Nach dessen Anlage 2 besteht zudem ein Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 500,00 DM (= 255,65 EUR) bei Vollzeitbeschäftigung, fällig am 01.07. des laufenden Jahres (Anlage K 1 – Bl. 17 d. A.).
Die Beklagte betreibt in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Alten- und Pflegeheime. Die P… AG schloss mit Datum vom 24.09.2004 mit der Gewerkschaft ver.di einen Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV). Dort heißt es unter anderem wie folgt:
§ 1 Geltungsbereich:
1. …
2. Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen. …
§ 12 Eingruppierung:
1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.
2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
…
§ 24 Besitzstandswahrung:
1. Soweit sich aus der Anwendung dieses Tarifvertrages und diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträgen ein niedrigeres Gesamteinkommen als nach dem für den jeweiligen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages oder anderer Regelungen ergibt, gelten folgende Regelungen:
- Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30.09.2004 schon bei P… beschäftigt waren und deren Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter erfolgte, bleibt diese Stufung so lange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt.
- Arbeitnehmer, deren bisherige Vergütung i...