Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

 

Leitsatz (amtlich)

Krankenpfleger in einer psychiatrischen Einrichtung des Diakonischen Werks sind entsprechend den Richtbeispielen zu den Entgeltgruppen in die Entgeltgruppe 8 AVR-DD eingruppiert.

 

Normenkette

AVR-DW-EKD § 12 Anlage 1 EG 7; AVR-DW-EKD § 12 Anlage 1 EG 8

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Entscheidung vom 15.10.2014; Aktenzeichen 3 Ca 742 b/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.04.2016; Aktenzeichen 6 AZR 285/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.10.2014 - 3 Ca 742 b/14 - teilweise abgeändert und der Tenor des Urteils zur Klarstellung wie folgt formuliert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.12.2011 nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den Arbeitsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, zu vergüten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge) trägt die Klägerin 47 %, der Beklagte 53 %.

Die Revision für den Beklagten wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und um Zahlung der entsprechenden Vergütung.

Die Klägerin trat am 01.10.1990 als teilzeitbeschäftigte Krankenschwester, nach Änderung der Berufsbezeichnung seit 2004: Gesundheits- und Krankenpflegerin, in die Dienste des Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Dienstvertrag vom selben Tag zugrunde (Anlage K 1 = Bl. 6 d. A.). Danach finden auf das Dienstverhältnis die "Arbeitsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DD)" in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Klägerin arbeitet in der vom Beklagten in R. betriebenen psychiatrischen Einrichtung auf einer Station. Die Einrichtung wird vom Psychiatrieplan des Landes Schleswig-Holstein erfasst.

Der Beklagte hat die Klägerin der Entgeltgruppe 7 A der Anlage 1 der AVR-DD zugeordnet. Die beim Beklagten errichtete Mitarbeitervertretung hat mit Schreiben vom 22.05.2008 geltend gemacht, die Mitarbeiter im Pflegedienst seien in die Entgeltgruppe 8 AVR-DD einzugruppieren. Die Klägerin hat mit am 05.12.2012 beim Beklagten eingegangenem Schreiben beantragt, sie in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Vergütungsdifferenzen zwischen dem ab Juli 2007 gezahlten Grundgehalt der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 8 AVR-DD geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen eines Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 A AVR-DD, da sie als Gesundheitspflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung eingesetzt werde. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.06.2012 (Az. 4 AZR 438/10) stehe fest, dass in einer solchen Einrichtung beschäftigte Pflegekräfte "in der Psychiatrie" tätig und deshalb nach der Entgeltgruppe 8 A AVR-DD zu vergüten seien. Da die Mitarbeitervertretung auch ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht habe, seien diese nicht verfallen. Zudem habe sie, die Klägerin, ihre Ansprüche bereits im Juni 2008 sowie mit Schreiben vom 01.12.2012 geltend gemacht.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.07.2007 nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den Arbeitvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, zu vergüten.

hilfsweise

  1. festzustellen, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.07.2014 nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den Arbeitsrichtlinien für Einrichtungen, die dem diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, zu vergüten,
  2. den Beklagten zur Zahlung eines Betrages zur Höhe von 20.984,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage kostenpflichtig zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR438/10) sei nicht übertragbar, denn sie habe die AVR des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg betroffen. Das Bundesarbeitsgericht habe zudem bei seiner Auslegung der dortigen AVR wesentliche Gesichtspunkte übersehen. Allein die Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung erfülle das Richtbeispiel "Gesundheitspfleger ..., in der Psychiatrie" nicht. Maßgebend sei, dass dem Betreffenden besondere, gerade durch den Charakter der psychiatrischen Einrichtung begründete pflegerische Tätigkeiten übertragen sind. Das habe der Schlichtungsausschuss der arbeitsrechtlichen Kommission d...

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