Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde zugelassen nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zuwendung und Übergangsgeld
Leitsatz (amtlich)
Die tariflichen Regelungen über den Anspruch auf Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV und auf Übergangsgeld sind durch die Einführung des Mutterschaftsurlaubs nicht lückenhaft geworden, so daß die eigene Kündigung der Angestellen wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten erfolgen muß
Normenkette
Zuwendungs-TV § 1; BAT § 62
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 22.07.1982; Aktenzeichen 2c Ca 1224/82) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22.7.1982 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin war in der Zeit vom 1. April 1973 bis zum 31. März 1974 an der Schule für geistig Behinderte in Mehlbek (Schleswig-Holstein), vom 1. April 1974 bis zum 30. September 1974 an der Schule für geistig Behinderte in Hamburg, vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Januar 1981 in Mehlbek und ab 1. Februar 1981 bis zum 26. März 1982 in Itzehoe als graduierte Sozialpädagogin durchgehend beschäftigt.
Aus Anlaß der Geburt ihres zweiten Kindes am 27. September 1981 wurde ihr gemäß Antrag vom 27. Oktober 1981 für die Zeit vom 23. November 1981 bis zum 26. März 1982 einschließlich Mutterschaftsurlaub gewährt. Mit Schreiben vom 2. Februar 1982 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 27. März 1982 (Bl. 9 d. A.). Mit Schreiben vom 19. Februar 1982 (Bl. 10 d. A.) teilte das beklagte Land der Klägerin folgendes mit:
„Betr.: Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung gemäß § 58 BAT
Bezug: Ihr Schreiben vom 2.2.1982
Sehr geehrte Frau R.!
Ich bestätige den Eingang Ihrer Kündigung.
Das Sie für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen nach § 53 Abs. 2 BAT möglichen Zeitpunkt (Schluß eines Kalenderviertel jahres) gewählt haben, stimme ich der Auflösung des Arbeitsvertrages gemäß § 58 BAT mit Ablauf des 26. März 1982 zu.
Für die dem Land Schleswig-Holstein geleisteten Dienste spreche ich Ihnen Dank und Anerkennung aus.”
Mit Schreiben vom 8. April 1982 forderte das beklagte Land die der Klägerin gewährte Zuwendung für das Jahr 1981 in Höhe von 3.258,16 DM zurück. Das beklagte Land weigerte sich, der Klägerin Übergangsgeld gemäß §§ 62 ff BAT zu zahlen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe bereits Anfang Dezember 1981 anläßlich einer Zusammenkunft der Lehrer der Schule gegenüber dem Schulrat und der Schulleiterin definitiv mitgeteilt, daß sie nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes ihre Angestelltentätigkeit aufgeben wolle und die Schulleiterin gefragt, welche Kündigungsfrist sie einhalten müsse. Sie sei von der Schulleiterin und der Personalvertreterin darauf hingewiesen worden, daß sie 6 Wochen vor Ende des Mutterschaftsurlaubes kündigen müsse. Aus diesem Grunde habe das beklagte Land zu einem Zeitpunkt einen Nachfolger angeworben und seinen Dienst aufnehmen lassen, als die vom Bundesangestelltentarifvertrag vorgeschriebenen Kündigungsfristen noch gelaufen seien.
Sie hat die Meinung vertreten, das beklagte Land hätte sie darauf hinweisen müssen, daß mit der Kündigung vom 2. Februar 1982 möglicherweise rechtliche Nachteile verbunden seien. Das beklagte Land sei deshalb nicht berechtigt, von ihr die bereits gezahlte Zuwendung für das Jahr 1981 zurückzufordern. Außerdem müsse es ihr das ihr zustehende Übergangsgeld in Höhe von 6.914,52 DM brutto auszahlen. Sie ergänzt ihren Vortrag durch Rechtsausführungen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das beklagte Land nicht berechtigt sei, die Zuwendung 1981 in Höhe von 3.258,16 DM von der Klägerin zurückzufordern,
- das beklagte Land zu verurteilen, ein Übergangsgeld in Höhe von 6.914,52 DM brutto nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 26. März 1982 an die Klägerin zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat sich auf die Vorschriften des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 bezogen und hat ausgeführt, die Klägerin sei zur Rückzahlung der geleisteten Zuwendung verpflichtet. Ein Anspruch auf Übergangsgeld stünde ihr nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages nicht zu.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.7.1982 abgewiesen und hat zur Begründung ausgeführt: Das beklagte Land sei nach den tariflichen Vorschriften berechtigt, die an die Klägerin gezahlte Zuwendung zurückzufordern. Die Klägerin sei auf eigenen Wunsch mit Ablauf des 26.3.1982 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und erfülle nicht den tariflichen Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 des Zuwendungs-Tarifvertrages; danach hätte sie bis spätestens zum 27.12.1981 kündigen oder einen Auflösungsvertrag schließen müssen. Die Klägerin könne nach den gleichlautenden Bestimmungen auch kein Übergangsgeld fordern. Die tariflichen Vorschriften verstießen nicht gegen § 10 MuSchG, weil der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen sei, diese Vorschriften auszunutzen. Sie müsse dann lediglich finanzielle Nachteile entsprechend den Tarifbestimmungen hin...