Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungszuschuss. Kindererziehungszeiten. Höhe. Gesamtversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Angestellter der H.-N.bank hat bei der Berechnung der Höhe seiner Gesamtversorgung Anspruch auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in entsprechender Anwendung von § 50 a BeamtVG.

 

Normenkette

BeamtVG § 50a

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 22.09.2010; Aktenzeichen ö.D. 3 Ca 1368 b/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.04.2014; Aktenzeichen 3 AZR 83/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22.09.2010 – ö.D. 3 Ca 1368 b/10 – geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Februar 2009 bis Juni 2010 einen weiteren Versorgungszuschuss in Höhe von EUR 918,06 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Gesamtversorgungszusage bei der Berechnung des Versorgungszuschusses einen Kindererziehungszuschlag entsprechend § 50 a BeamtVG für eine Kindererziehungszeit von 24 Kalendermonaten zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zustehenden Gesamtversorgung.

Die am ….1946 geborene, schwerbehinderte Klägerin, die zwei Kinder – geboren 1965 und 1968 – hat, war wegen der Erziehung dieser Kinder vom 01.04.1965 bis zum 31.10.1971 nicht beruflich tätig. Vom 01.04.1980 bis zum 31.01.2009 war sie Arbeitnehmerin der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Seit dem 01.02.2009 bezieht die Klägerin gesetzliche Altersrente. Rechtsvorgängerin der Beklagten war die …bank S.-H.

Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiter der Beklagten regelt die Dienstvereinbarung Nr. 1 vom 07.07.1997 (Bl. 9 – 15 d.A.) (im Folgenden: DV), die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Gesamtpersonalrat geschlossen wurde. Diese lautet auszugsweise:

㤠1

Gesamtversorgung

Der Versorgungsanspruch – d.h. die Gesamtversorgung – der Betriebsangehörigen und ihrer Hinterbliebenen setzt sich im allgemeinen zusammen aus:

  1. Rente der gesetzlichen Sozialversicherung *) und/oder entsprechende Leistungen anderer Einrichtungen,
  2. Rente aus der Gruppenversicherung bei der P. Leben – Versicherungsanstalt S.-H. – und/oder Leistungen entsprechender anderer Einrichtungen,
  3. Versorgungszuschuss der …bank.

§ 4

Berechnungsgrundlage für Versorgung

Die Höhe der Gesamtversorgung bzw. der Hinterbliebenenversorgung wird in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes S.-H. geltenden Grundsätze errechnet.

Maßgebende Kriterien für die Festsetzung des Versorgungszuschusses sind

  1. Dienstjahre
  2. Gehalt
  3. Renten gem. § 1 a und b

Durch den Versorgungszuschuss der …bank darf die Gesamtversorgung – einschließlich eines gem. § 7 nicht angerechneten Rententeils – 75 v.H. des zuletzt bezogenen Gehalts (§ 5) nicht übersteigen.”

Wegen des weiteren Inhalts der Dienstvereinbarung wird auf die Akte verwiesen.

Seit Beginn des Rentenalters zahlt die Beklagte an die Klägerin einen monatlichen Zuschuss in Höhe von brutto EUR 1.098,84. Wegen der Berechnung dieses Zuschusses wird auf die Anlage K 2 (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen. Zeiten der Kindererziehung berücksichtigte die Beklagte bei der Berechnung des Zuschusses nicht.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erhöhung des Versorgungszuschusses der Beklagten. Sie ist der Auffassung für jedes Kind müsse für jeweils 12 Monate ein Kindererziehungszuschlag entsprechend § 50 a BeamtVG gezahlt werden. Dieser Zuschlag beträgt bis zum 30.06.2009 – unstreitig – EUR 26,55 und ab dem 01.07.2009 – unstreitig – EUR 27,19 pro Kind und Monat. Sie macht die Nachzahlung dieses Betrags für die Zeit von Februar 2009 bis Juni 2010 geltend und verlangt die Feststellung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten.

Hierzu hat sie vorgetragen: Der Anspruch auf Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten ergebe sich aus § 4 Satz 1 DV. Dieser verweise hinsichtlich der Versorgung auf die für Beamte des Landes S.-H. geltenden Grundsätze. Beamte erhielten nach § 50 a BeamtVG den Kindererziehungszuschlag. § 4 Satz 2 DV enthalte entgegen der Ansicht der Beklagten keine abschließende Aufzählung. Auch sei der Anspruch nicht nach § 50 a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ausgeschlossen. Dieser Ausschlusstatbestand greife nicht ein. Die Beklagte übersehe insoweit, dass bei Beamten die Pension neben der gesetzlichen Rente gewährt werde, während die Beklagte eine Gesamtversorgung zusage.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Februar 2009 bis Juni 2010 einen weiteren Versorgungszuschuss in Höhe von 864,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Gesamtversorgungszusage, die die Beklagte...

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