Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachtarbeit. Zuschlag. Nachtportier. Hotel. Höhe. Bemessung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in § 7 ArbzG enthaltene Öffnungsklausel enthält keine Befugnis hinsichtlich § 6 ArbzG, den Nachtarbeitszeitraum erst ab 2.00 Uhr festzulegen.

2. Bei der Bemessung eines Nachtarbeitszuschlags ist von erheblicher Bedeutung, in welchem Anspruch der Arbeitnehmer durch die Nachtarbeit belastet wird. Zu berücksichtigen ist, dass Nachtarbeitszuschläge einen Ausgleich für höhere Belastungen durch die Nachtarbeit darstellen sollen. Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit sich auszuruhen, ggf. in Schwachlastzeiten auch einmal zu schlafen, fernzusehen, zu lesen oder Radio zu hören, ist ein Nachtzuschlag von 15% angemessen.

 

Normenkette

ArbZG §§ 2, 6 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 05.11.2003; Aktenzeichen 4 Ca 644 d/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 05.11.2003 – 4 Ca 644 d/03 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab November 2002 eine Abrechnung über die von ihm verdienten Zuschläge in Höhe von 15 % für Nachtarbeit i. S. d. § 2 ArbZG zu erteilen.

Im Übrigen wird der Antrag zu 1. zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Zahlungsantrags (Antrag zu 2.) wird der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Kiel zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Nachtzuschlägen.

Die Beklagte betreibt verschiedene Hotels, u. a. das Hotel in K., in dem der Kläger mit Wirkung vom 15.07.1993 als Nachtportier eingestellt wurde. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das in T. seinen Sitz hat und von B. S. aus verwaltet wird. In den von der Beklagten in Schleswig-Holstein betriebenen Hotels werden zum Teil pauschale Nachtzuschläge an die Nachtportiers in unterschiedlicher Höhe gezahlt. Der Kläger erhält keinen Nachtzuschlag, desgleichen der weitere K. Nachtportier. Der Kläger ist pensionierter Soldat und erhält von der Beklagten einen Zuschuss zur Krankenversicherung, ferner Fahrtkosten. Ihm ist gestattet, seinen PKW in der hoteleigenen Tiefgarage abzustellen und das hoteleigene Schwimmbad zu benutzen.

Mit der am 03.03.2003 erhobenen Klage hat der Kläger Zahlung eines Nachtzuschlages für die Zeit ab November 2002 verlangt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.11.2003, auf das hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung.

Der Kläger trägt vor, sein Anspruch ergebe sich aus dem allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei ihrem Betrieb auch um einen Nachtbetrieb im Sinne der tarifvertraglichen Regelung. Gerade ein Hotel falle hierunter. Der Anspruch ergebe sich aber auch aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein enthalte keine Ausgleichsregelung für die Nachtarbeit. Jedenfalls ergebe sich aber ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte zahle an alle anderen Nachtarbeiter einen Zuschlag, nur nicht an ihn.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Kiel vom 05.11.2003 – 4 Ca 644 d/03 – abzuändern und

  1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab November 2002 eine Abrechnung über die von ihm verdienten Zuschläge für Nachtarbeit mit einem Zuschlag von 25% des jeweiligen Stundenlohnes zu erteilen,
  2. die Beklagte weiter zu verurteilen, den sich aus dieser Abrechnung ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, es treffe nicht zu, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen Nachtbetrieb handele. Wie unstreitig sei, schließe das Restaurant spätestens um 2:00 Uhr. Ein Hotel sei nicht Nachtbetrieb im Sinne des Tarifvertrages. Auf das ArbZG könne sich der Kläger nicht berufen, denn der Tarifvertrag enthalte eine ausdrückliche Ausgleichsregelung. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Eingruppierung der Nachtportiers ausdrücklich berücksichtigt, dass diese nachts arbeiteten. Deshalb seien sie trotz geringerer fachlicher Anforderungen höher eingestuft. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger nicht berufen, da in dem Hotel in K. seit jeher keinem Nachtportier Nachtzuschläge gezahlt worden seien. Die Hoteldirektionen der einzelnen Hotels seien befugt, mit den Mitarbeitern einzelvertraglich besondere Konditionen zu vereinbaren.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des Antrags zu 1. nur teilweise begründet. Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist sie an das Arbeitsgeri...

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