Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung wegen Vorbereitung einer Konkurrenztätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Hotelgeschäftsführer, dem der Arbeitgeber die verantwortliche Leitung seiner Hotels übertragen hat, stellt es einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, wenn er Anstrengungen unternimmt, unter Kreditaufnahme ein Hotel für sich anzupachten und zu betreiben, das am Ort der von ihm geführten Hotels gelegen ist. Diese ernsthafte Bemühung des Hotelgeschäftsführers als Inhaber eines absoluten Vertrauenspostens, unter Vertragsbruch vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis zum Betreiben eines Konkurrenzbetriebes auszusteigen, reicht als wichtiger Grund aus; der Arbeitgeber braucht nicht abzuwarten, ob dem Arbeitnehmer die Anpachtung des Konkurrenzhotels gelingt und ob er dann tatsächlich von der Arbeit fortbleibt.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 05.12.1990; Aktenzeichen 4b Ca 348/90)

 

Fundstellen

DB 1991, 1990-1991 (T)

ARST 1991, 185-186 (LT1)

RzK, I 6a 72 (S1)

Bibliothek, BAG (LT1)

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