Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Anforderungen an Spezialfacharbeiter und Baumaschinenführer im BRTV Bau. Selbstständige Ausführung von Facharbeiten im Lohngruppenaufbau des BRTV Bau
Leitsatz (redaktionell)
1. Spezialfacharbeiter und Baumaschinenführer müssen eine baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe erfolgreich abgeschlossen haben. Sie müssen zudem eine Prüfung als Baumaschinenführer abgelegt haben. Baumaschinenführer sind Fachleute für den Einsatz, die Bedienung, Wartung und Reparatur von Baumaschinen im Hochbau, Straßenbau sowie Erd- und Tiefbau.
2. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse einschließlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu fordernden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend hierfür ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.
Normenkette
BRTV Bau § 5 LG 2; BRTV Bau § 5 LG 3
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Entscheidung vom 25.05.2016; Aktenzeichen 3 Ca 207 d/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 25.05.2016 - 3 Ca 207 d/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung und um Zahlung.
Der am ....1970 geborene Kläger ist gelernter Elektroinstallateur und Prozesselektroniker. Er ist seit dem 02.07.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29.01.2007 zugrunde (Anlage K 1 = Blatt 7 bis 10 der Akte). Danach ist der Kläger eingestellt worden als SKL Fahrer/Mechaniker. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des Bauhauptgewerbes wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.
Der Kläger ist geprüfter Triebfahrzeugführer für Nebenfahrzeuge (Anlage K 10). Er besitzt einen Führerschein zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen auf Schienenwegen der Klasse 3 und darf Gleiskraftwagen der Fahrzeugbaureihen/typen SKL 25 und 26 sowie OBW 400 SP fahren. Außerdem ist der Kläger Wagenprüfer für Nebenfahrzeuge (Anlage K 11). Er hat eine Bedienberechtigung für Nebenfahrzeuge und eine Fahrberechtigung für nicht DB-eigene Nebenfahrzeuge (Anlage K 12). Der Kläger hat die Verwenderprüfung bestanden, die ihn zum selbstständigen Führen von Schienenfahrzeugen der Baureihe 701/702 befähigt (Anlage K 13).
Der Kläger fährt arbeitstäglich mit einem Gleiskraftwagen SKL 26/4 (Anlage K 7 = Bl. 38 d. A. und Anlage B 1 = Bl. 128 f. d. A.) und führt für die Beklagte Arbeiten aus. Bei dem Gleiskraftwagen handelt es sich um ein Schienenfahrzeug mit hydraulischem Ladekran. Der Kläger transportiert mit dem Fahrzeug Material, Ausrüstung und Arbeitnehmer zur Baustelle. Dort lädt er die Arbeitsmittel mit dem Kran ab und Ausrüstung (wieder) auf.
Die Beklagte zahlte dem Kläger zuletzt einen Bruttostundenlohn in Höhe von 16,44 €.
Mit Schreiben vom 15.12.2015 (Anlage K 5 = Blatt 20 bis 24 d. A.) hat der Kläger von der Beklagten erfolglos Eingruppierung in die Lohngruppe 4 und Zahlung von Differenzvergütung für die Monate September bis November in Höhe von 632,50 € brutto verlangt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei als Baumaschinenführer in die Lohngruppe 4 BRTV-Bau einzugruppieren. Deshalb könne er einen Gesamttarifstundenlohn von 18,64 EUR (17,61 EUR Tarifstundenlohn zzgl. Bauzuschlag) verlangen. Bei dem Gleiskraftwagen SKL 26/4 handele es sich um eine Baumaschine. Diese fahre er an den jeweiligen Einsatzort und bediene dort den Kran. Dabei agiere er selbstständig und ohne fremde Hilfe.
Die Beklagte hat gemeint, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 4 nicht. Der Kläger sei weder geprüfter Baumaschinenführer, noch habe er eine Berufsausbildung zum Baugeräteführer abgeschlossen. Er rangiere mit dem Gleiskraftwagen im Baustellenbereich von Punkt A nach B. Diese Tätigkeit sei nicht gleichzusetzen mit einer Ausbildung zum Baumaschinenführer oder Baugeräteführer. Auch habe der Kläger keine gleichwertigen Fertigkeiten als Baumaschinenführer oder als Baugeräteführer durch langjährige Berufserfahrung erlangt. Er beherrsche nur einen Ausschnitt aus den jeweiligen Lernfeldern. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger arbeite nach Anweisung des Oberbauleiters S. und werde von diesem überwacht.
Wegen des weiteren Vortrags im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass er die Facharbeiten eines Baumaschinenführers selbstständig ausführe. Zwar könne ein Schienenfahrzeug eine Baumaschine sein. Aber nicht jedes Schienenfahrzeug sei eine Baumaschine. Das Bedienen eines solchen Fahrzeuges, auch wenn es gleichzeitig als Baumaschi...