Dies ist nach einem Urteil des AG Hannover der Fall, wenn der Mieter sog. "Polenböller" in der Wohnung lagert, die er angekauft bzw. selbst hergestellt und deren Gefährlichkeit er mit zusätzlicher Ummantelung durch Glasscherben erhöht hat, um damit – wie er selbst vorträgt – die bestehende Rattenplage zu bekämpfen.

Die Lagerung und Anreicherung der Sprengkörper mit Glasscherben verstößt gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG). Bei der vom Mieter behaupteten Absicht, mit den Sprengkörpern Ratten bekämpfen zu wollen, handelt es sich um eine laienhafte und gänzlich ungeeignete Methode. Eine Prognose über das Ausmaß der Sprengwirkung und ihrer Folgen ist für den Mieter als Laien völlig unmöglich. Die dadurch eintretende Gefährdung des Mietobjekts und der Mitbewohner muss der Vermieter nicht hinnehmen. Daher ist der Vermieter zu einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt. Angesichts der Gefährlichkeit der geschaffenen Situation ist vor der Kündigung auch keine Abmahnung erforderlich gewesen.

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