(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) 1Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die Emissionen verursachen können, haben den Angehörigen der zuständigen Behörden und deren Beauftragten,
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den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu den Wohnräumen zu gestatten, |
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die Vornahme von Prüfungen und Messungen zu gestatten, insbesondere die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel, soweit vorhanden, bereitzustellen, sowie |
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Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, |
soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. 2Im Falle bergbaulicher Tätigkeit treten die Bergwerksunternehmerinnen und Bergwerksunternehmer an die Stelle der in Satz 1 genannten Personen.
(3) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) 1Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörden und deren Beauftragten
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den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu den Wohnräumen und |
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die Vornahme von Prüfungen |
zu gestatten. 2Bei der Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer Rücksicht zu nehmen. 3Für entstandene Schäden hat das Land Berlin Ersatz zu leisten. 4Waren die Schäden unvermeidbare Folge der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen gegen die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage oder die Person, die die betreffende Tätigkeit ausgeübt hat, geführt, so haben diese dem Land Berlin die Ersatzleistung zu erstatten.
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) wird in den Fällen der Absätze 2 und 4 eingeschränkt.