§§ 1 - 2 Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
(2) 1Für die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der Anlage und des Standes der Technik im Sinne dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 2Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Fahrzeuge, soweit sie nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen, auf Flugplätzen oder im Luftraum eingesetzt werden.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 22 bis 6 Uhr, für den Betrieb von Baustellen und Baumaschinen die Zeit von 20 bis 7 Uhr und für den Betrieb von Freizeitanlagen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen die Zeiten von 0 bis 7 Uhr und 22 bis 24 Uhr.
(4) 1Freizeitanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind ortsfeste Einrichtungen und Grundstücke, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. 2Dies gilt auch bei einer nur vorübergehenden Nutzung zur Freizeitgestaltung. 3Soweit auf Freizeitanlagen Veranstaltungen im Freien durchgeführt werden, sind die für Veranstaltungen im Freien geltenden Vorschriften anzuwenden.
(5) 1Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenkünfte, die im öffentlichen Interesse liegen. 2Hierzu zählen insbesondere musikalische, szenische, filmische oder karnevalistische Darbietungen, Feste, Tanzveranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte, die der politischen Bildung, der Informationsvermittlung oder kulturellen, sportlichen, historischen, religiösen oder staatlichen Zwecken dienen. 3Keine Veranstaltungen in diesem Sinne sind Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Sportveranstaltungen, die auf Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden, sowie private und betriebliche Feiern.
§ 2 Allgemeine Immissionsschutzpflichten
(1) Jede Person hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden und, wenn sie unvermeidbar sind, gemindert werden, soweit dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist.
(2) Wer eine andere Person zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung dieses Gesetzes zu sorgen.
(3) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, soweit dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist.
§§ 3 - 11 Zweiter Teil Schutz vor Geräuschen
§ 3 Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe
(1) In der Nachtzeit ist es verboten, Geräusche zu verursachen, die eine andere Person erheblich belästigen können.
(2) 1An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Geräusche zu verursachen, die eine andere Person erheblich belästigen. 2Absatz 1 sowie weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geräusche, die verursacht werden durch
1. |
das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, |
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Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dienen, |
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Maßnahmen, die der Winterglätte- oder Schneebekämpfung dienen, und |
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Ernte- und Bestellarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr. |
§ 4 Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
1Es ist verboten, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente in einer Lautstärke zu benutzen, die eine andere Person erheblich belästigt. 2§ 3 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 5 Feuerwerke
(1) 1Ein Feuerwerk im Freien darf unter Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, F3, F4, T1, T2, P1 oder P2 im Sinne des § 3a Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht in der Zeit von 22 bis 6 Uhr abgebrannt werden. 2Abweichend hiervon muss das Feuerwerk in den Monaten Mai, Juni und Juli bis 22 Uhr 30 Minuten beendet sein. 3In dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks bis 22 Uhr 30 Minuten MESZ, im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr MESZ hinausgeschoben werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für das Abbrennen eines Feuerwerks
1. |
am 31. Dezember und bis 6 Uhr am 1. Januar oder |
(3) § 3 findet auf das Abbrennen eines Feuerwerks keine Anwendung.
(4) Die zuständige Behörde kann das Abbrennen eines Feuerwerks insbesondere hinsichtlich seiner Häufigkeit und Dauer sowie der verwend...