(1) 1Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Erzeuger, Besitzer und Einsammler gefährlicher Abfälle zur Beseitigung diese der Sonderabfallagentur anzudienen haben, soweit nicht Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind. 2Dabei kann bestimmt werden, in welcher Weise die Abfälle anzudienen und dass die anzudienenden Abfälle getrennt zu halten sind. 3Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass die Sonderabfallagentur die Vorlage von Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle verlangen kann.

 

(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die Sonderabfallagentur die angedienten Abfälle dem Träger einer zentralen Einrichtung zuweist, soweit die Abfälle in dieser Einrichtung beseitigt werden können oder eine Lieferverpflichtung besteht, und unter welchen Voraussetzungen die Sonderabfallagentur die Abfälle der vom Erzeuger, Besitzer oder Einsammler vorgeschlagenen Anlage zuweist. 2Ferner kann festgelegt werden, dass die Erzeuger, Besitzer und Einsammler die Abfälle der in der Zuweisung bestimmten Anlage zuzuführen und die Träger der zentralen Einrichtungen die ihnen zugewiesenen Abfälle in ihrer Anlage zu entsorgen haben.

[1] Nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg tritt § 14 ab 22.10.2008 in Kraft.

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