§ 1 Zentrale Einrichtung und Trägerschaft

 

(1) 1Zentrale Einrichtung für die Ablagerung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung ist die Sonderabfalldeponie Billigheim im Neckar-Odenwald-Kreis. 2Träger dieser zentralen Einrichtung ist die SAD Sonderabfall-Deponiegesellschaft Baden-Württemberg mbH mit Sitz in Malsch.

 

(2) 1Zentrale Einrichtung für die thermische Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung ist die Sonderabfallverbrennungsanlage der Abfall-Verwertungsgesellschaft mbH in Hamburg, soweit die vertragliche Lieferverpflichtung von 20000 Tonnen je Kalenderjahr zu erfüllen ist. 2Träger dieser zentralen Einrichtung ist die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (Sonderabfallagentur) mit Sitz in Fellbach.[1]

[1] Gemäß § 8 Absatz 2 dieser Verordnung tritt § 1 Absatz 2 am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 2 Andienungspflicht

 

(1) 1Die Erzeuger und Besitzer von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung, die in Baden-Württemberg angefallen sind oder dort behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, sind verpflichtet, diese der Sonderabfallagentur anzudienen, bevor sie in eine Abfallentsorgungsanlage gebracht oder einem Dritten überlassen werden. 2Wird im Einklang mit § 9 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung ein Sammelentsorgungsnachweis geführt, gilt Satz 1 für den Einsammler entsprechend.

 

(2) Eine Andienungspflicht besteht nicht, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach §§ 16, 17 oder 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) übertragen worden sind.

 

(3) Die abfallrechtlichen Grundpflichten der Erzeuger und Besitzer zur Abfallvermeidung, Abfallverwertung und gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bleiben unberührt.

§ 3 Ausnahmen und Befreiungen von der Andienungspflicht

 

(1) Von der Andienungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ausgenommen sind:

 

1.

Erzeuger und Besitzer, soweit bei ihnen je Kalenderjahr nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 anfallen und sie diese Abfälle im Rahmen ordnungsgemäßer Nachweisführung nach § 16 NachwV einem Entsorger überlassen, der insoweit der Andienungspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegt;

 

2.

Erzeuger, soweit

 

a)

sie Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ordnungsgemäßer Sammelentsorgung nach § 9 NachwV einem Einsammler überlassen, der für diese Abfälle über eine Zuweisung der Sonderabfallagentur nach § 5 verfügt, oder

 

b)

sie ihre Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 in einer betriebseigenen Anlage in Baden-Württemberg entsorgen, die für die betreffende Entsorgung zugelassen ist und am 1. Januar 1996 bereits betrieben wurde;

 

3.

Besitzer, soweit derselbe Abfall bereits vom Erzeuger oder Einsammler angedient wurde.

 

(2) Die Sonderabfallagentur kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Pflicht nach § 2 Abs. 1 befreien, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder die Einhaltung dieser Vorschrift zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

§ 4 Verfahren der Andienung

 

(1) 1Bei der Andienung sind Art, Menge, Herkunft, Entstehung und chemisch-physikalische Beschaffenheit der Abfälle schriftlich anzugeben. 2Die Sonderabfallagentur kann verlangen, dass die Andienung unter Verwendung von Formblättern erfolgt.

 

(2) Sollen Abfälle, hinsichtlich derer eine Andienungspflicht nach § 2 Abs. 1 besteht, nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an einen ausländischen Bestimmungsort verbracht werden, gelten sie mit der Vorlage der Notifizierung als angedient.

 

(3) 1Die nach § 2 Abs. 1 Andienungspflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen der Sonderabfallagentur Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte, die von der Sonderabfallagentur benannt werden können, erstellen zu lassen. 2Die Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LAbfG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 LAbfG und § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG bleiben unberührt.

§ 5 Zuweisung

 

(1[1]) 1Die Sonderabfallagentur hat ihr ordnungsgemäß angediente Abfälle dem Träger einer zentralen Einrichtung zur dortigen Beseitigung zuzuweisen, sofern die Abfälle in dieser Einrichtung beseitigt werden können (Vorrang der Entsorgung in einer zentralen Einrichtung). 2Eine Zuweisung zur Beseitigung in der zentralen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 darf ohne Zustimmung des Andienenden nur erfolgen, soweit die vertragliche Lieferverpflichtung von 20000 Tonnen je Kalenderjahr zu erfüllen ist. 3Ist die Beseitigung des angedienten Abfalls in mehr als einer zentralen Einrichtung technisch möglich und rechtlich zulässig, entscheidet die Sonderabfallagentur nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher zentralen Einrichtung sie den angedienten Abfall zuweist.

 

(2) Die Sonderabfallagentur kann Abfälle der vom Andienenden vorgeschlagenen Abfallentsorgungsanlage zuweisen, wenn die Zu...

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