(1) Soweit es bei genehmigungspflichtigen Vorhaben zur Wirksamkeit der Bauüberwachung erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung oder der Teilbaugenehmigung, aber auch noch während der Bauausführung die Abnahme

 

1.

bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten und

 

2.

der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung

vorgeschrieben werden.

 

(2) 1Schreibt die Baurechtsbehörde eine Abnahme vor, hat der Bauherr rechtzeitig elektronisch [1]in Textform[2] [Bis 31.07.2019: schriftlich] mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. 2Der Bauherr oder die Unternehmer haben auf Verlangen die für die Abnahmen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.

 

(3) 1Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden. 2Über die Abnahme stellt die Baurechtsbehörde auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheinigung aus (Abnahmeschein).

 

(4) 1Die Baurechtsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Bauarbeiten erst nach einer Abnahme durchgeführt oder fortgesetzt werden. 2Sie kann aus den Gründen des § 3 Abs. 1 auch verlangen, dass eine bauliche Anlage erst nach einer Abnahme in Gebrauch genommen wird.

 

(5) 1Bei genehmigungspflichtigen und bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben dürfen die Feuerungsanlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.2Satz 1 gilt für ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren. Anzuwenden ab 25.11.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2019.

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