Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen
2. |
nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind, |
3. |
Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomrecht bedürfen, |
4. |
Anlagen, die nach Produktsicherheitsrecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen. |
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