(1) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung des titulierten Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen. 2In den Fällen des § 307, des § 331 und des § 794 Absatz 1 der Zivilprozessordnung darf die Erfüllungsübernahme einen Betrag nicht übersteigen, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist.
(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung des titulierten Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen.
(2) Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung nach § 59 LBeamtVGBW oder ein Unfallausgleich nach § 50 LBeamtVGBW gezahlt wird.
(3) 1Die Erfüllung durch den Dienstherrn erfolgt Zug um Zug gegen Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung über den titulierten Anspruch in der Höhe, in der die Erfüllung vom Dienstherrn übernommen wird. 2Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) 1Der Antrag kann innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit des Vollstreckungstitels nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch gestellt werden. 2Die Entscheidung über die Erfüllungsübernahme und die Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs obliegen der nach § 62 Absatz 3 Satz 2 LBeamtVGBW zuständigen Behörde. 3Für Versorgungsberechtigte des Landes ist die für die Zahlung der Versorgungsbezüge bestimmte Behörde zuständig.
(5) 1Scheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Erlangung eines Vollstreckungstitels über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten aus, weil der Dritte für den entstandenen Schaden nach den §§ 827, 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist oder dessen Identität nicht festgestellt werden kann, kann der Dienstherr der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag eine eigene Entschädigung für Nichtvermögensschäden gewähren, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. 2Der Antrag kann innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignisses schriftlich oder elektronisch bei der nach Absatz 4 Sätze 2 und 3 zuständigen Behörde gestellt werden. 3Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 gegeben, legt die Behörde den Fall mit einer Darstellung des Sachverhalts sowie einem Entscheidungsvorschlag einer beim Innenministerium nach Absatz 6 eingerichteten Ombudsstelle vor. 4Ausnahmsweise kann eine Vorlage an die Ombudsstelle auch in anderen Fällen eines immateriellen Schadens einer Beamtin oder eines Beamten, den sie oder er wegen eines rechtswidrigen Angriffs in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, erfolgen, sofern der Angriff oder dessen Folgen aufgrund der Umstände des Einzelfalls als besonders schwerwiegend einzustufen sind und die Versagung einer Entschädigung vor diesem Hintergrund unbillig erscheint. 5Sofern die Ombudsstelle in den Fällen des Satzes 1 oder 4 einen Härtefall feststellt, kann die vorlegende Behörde die Entschädigungszahlung in der von der Ombudsstelle festgelegten Höhe gewähren.
(6) 1Das Innenministerium beruft in die Ombudsstelle ein Mitglied aus seinem Geschäftsbereich, das den Vorsitz innehat, sowie auf Vorschlag des Justizministeriums ein Mitglied aus dessen Geschäftsbereich, das den stellvertretenden Vorsitz innehat. 2Das Innenministerium beruft in die Ombudsstelle ein Mitglied auf Vorschlag des Kultusministeriums aus dessen Geschäftsbereich sowie ferner je ein Mitglied auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände und der Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Hauptpersonalräte. 3Für jedes Mitglied beruft das Innenministerium nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ein stellvertretendes Mitglied. 4Die Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ombudsstelle beträgt zwei Jahre und sechs Monate. 5Eine erneute Berufung ist zulässig. 6Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus, erfolgt eine Nachberufung für die Dauer der restlichen Amtszeit. 7Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. 8Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. 9Beim Innenministerium wird ferner eine Geschäftsstelle der Ombudsstelle eingerichtet. 10Sie bereit...