(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten.

 

(2) Beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

 

(3) 1Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde durch eine von dieser bestimmte Ärztin oder einen von dieser bestimmten Arzt untersuchen und, falls dies für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. 2§ 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3§ 39 Absatz 1 Satz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte so behandelt werden kann, als wäre die Dienstfähigkeit ärztlich festgestellt.

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