(1) 1Beihilfe als ergänzende Fürsorgeleistung erhalten:
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Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, |
2. |
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, |
3. |
frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind, während des Bezugs von Unterhaltsbeiträgen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz [Bis 26.11.2022: Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung]. |
2Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und/ oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. 3Für Aufwendungen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners der oder des Beihilfeberechtigten, die kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen haben, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin [Bis 26.11.2022: am 31. August 2006 geltenden Fassung] berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt. 4Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes [Bis 26.11.2022: des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung].
(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen
1. |
in Krankheits- und Pflegefällen, |
2. |
zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen, |
3. |
in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefallen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und |
4. |
zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen. |
(3) 1Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). 2Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. |
Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und entpflichtete Hochschullehrer |
50 Prozent, |
2. |
Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, |
70 Prozent, |
3. |
die berücksichtigungsfähige Ehegattin oder den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner |
70 Prozent, |
4. |
ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist, |
80 Prozent, |
5. |
die Mutter eines nicht ehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Aufwendungen bei der Geburt |
70 Prozent. |
3Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Nummer 1 |
70 Prozent; |
bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten |
70 Prozent. |
4Die Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. 5Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. 6Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 7Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin [Bis 26.11.2022: am 31. August 2006 geltenden Fassung] zustehen.
(4) Aufwendungen für bei stationärer Krankenhausbehandlung erbrachte Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmerzuschlag) sind nicht beihilfefähig.
(6) bis (10) (weggefallen)
(5) 1Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 2, die nach Absatz 3 zu bemessen ist, eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 beihilfeberechtigte Person freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder mindestens in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert ist und ihren Verzicht auf die Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 2 erklärt. 2Der Anspruch auf die Beihilfe zu den Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sowie der Anspruch auf die Beihilfe zur Milderung einer besonderen Härte bleiben unbeschadet eines Verzichts nach Satz 1 bestehen. 3Der beihilfeberechtigten Person wird auch für die unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 berücksichtigungsfähigen Personen eine Pauschale gewährt. 4Die Pauschale bemisst sich jeweils nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. 5Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die Pauschale anzurechnen. ...