(1) 1Die Rücknahme einer Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt und ist dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. 2Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen. 3Die Frist beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. 4In den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes gilt dies vom Zeitpunkt der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 7 zuständige Stelle, in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes vom Zeitpunkt der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landesbeamtenausschuss oder durch die Aufsichtsbehörde. 5Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

 

(2) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.

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