(1) 1Die Polizeivollzugsbeamten erhalten unentgeltlich die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert. 2Die Beamten im Kriminalpolizeidienst und die dazu abgeordneten uniformierten Polizeivollzugsbeamten erhalten als Ausgleich für die besondere Beanspruchung ihrer Bekleidung eine Geldentschädigung. 3Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(2)[2] 1Soweit es das Amt erfordert, kann das für Inneres zuständige Ministerium nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Polizeivollzugsbeamten treffen. 2Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale.
(3[3] [Bis 31.05.2021: 2] ) 1Von § 83 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit die besondere Art des Dienstes dies erfordert. 2Das Nähere regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung.
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