(1) 1Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten. 2Heilfürsorge wird auch gewährt

 

1.

während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht,

 

2.

Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

 

3.

bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zur Dauer von einem Monat,

 

4.

für die Erstversorgung der Neugeborenen im Zuge der Entbindung einer Heilfürsorgeberechtigten bis zum sechsten Lebenstag, soweit für das Kind kein anderer Versicherungsschutz besteht.

 

5.

[1]bei Fortfall der Bezüge für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger gemäß § 64a.

 

(2) 1Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Das Innenministerium regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Heilfürsorge.

 

(3)[2] 1Zum Zweck der Erstellung einer Statistik über das Krankheitsbild des Polizeivollzugsdienstes ist die für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung befugt, Gesundheitsdaten der Polizeivollzugsbeamten zu verarbeiten. 2Zu diesem Zweck werden von den Polizeivollzugskräften die Abschnitte der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die zur Vorlage bei der Krankenkasse vorgesehen sind und eine Diagnose enthalten, durch die für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle erhoben. 3Die Polizeivollzugskräfte sind in Ergänzung zu § 55 Absatz 2 Satz 2 verpflichtet, diesen Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übermitteln. 4Diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dürfen von der für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle zu keinen anderen Zwecken verarbeitet werden.

 

(4)[3] 1Bei der Übermittlung der Abschnitte der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind alle Angaben mit Ausnahme des Zeitraumes der Arbeitsunfähigkeit, der Diagnose und der Versichertennummer zu schwärzen. 2Die für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten umgehend nach Eingang zu pseudonymisieren und zu anonymisieren, sobald der Statistikzweck es zulässt. 3Vor einer Anonymisierung dürfen die zu statistischen Zwecken verarbeiteten Gesundheitsdaten weder dem Dienstherrn noch Dritten offengelegt werden.

 

(5)[4] 1Die Verarbeitung nach Absatz 3 und 4 ist nur durch Personen zulässig, die einer ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. 2Mitwirkende der Berufsgeheimnisträger sind schriftlich über ihre Schweigepflicht zu belehren. 3Die Schweigepflicht der verarbeitenden Personen gilt auch gegenüber dem Dienstherrn. 4Sofern die Gesundheitsdaten vor der Anonymisierung elektronisch übermittelt werden sollen, ist die Vertraulichkeit durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine geeignete Verschlüsselung, sicherzustellen.

[1] Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.
[2] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.
[3] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.
[4] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.

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