Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und im für Inneres zuständigen Ministerium tätig sind, können bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Wechsel in die freie Heilfürsorge nach § 112 entscheiden.
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