(1) 1In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch langjährige Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat, die nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum in der angestrebten Laufbahn entsprechen muss (anderer Bewerber). 2Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.

 

(2) 1Der Landesbeamtenausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Unterausschuss stellt fest, ob der andere Bewerber nach Maßgabe des Absatzes 1 die Befähigung für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, besitzt. 2Unter Beachtung dieser Vorgaben stellt der Ministerpräsident die Befähigung für die Staatssekretäre fest.

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