(1) 1Der Beamte auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat. 2§ 35 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(2) 1Der Beamte auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 62. Lebensjahr vollendet hat. 2Der Beamte auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und der vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat. 3Für einen Beamte auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und der nach dem 31. Dezember 1951 geboren ist, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate Anspruch ab Alter

 

 

Jahr Monat
1952

 

 

 

Januar 1 60 1
Februar 2 60 2
März 3 60 3
April 4 60 4
Mai 5 60 5
Juni bis Dezember 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10

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