(1) 1Bestehen begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. 2Kommt der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann er so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.

 

(2) Die Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes beträgt sechs Monate.

 

(3) 1Gelangt der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens zu der Schlussfolgerung, dass der Beamte dienstunfähig ist, entscheidet die nach § 46 Absatz 3 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. 2Sie ist an die Erklärungen des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

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