1Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. 2In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
1. |
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen, |
2. |
welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 anzusehen sind, |
5. |
dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Dienstvorgesetzten die gewährten Vergütungen aus Nebentätigkeiten anzugeben. |
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