1Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. 2In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

 

1.

welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,

 

2.

welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 anzusehen sind,

 

3.

ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,

 

4.

unter welchen Voraussetzungen der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden. 2Bei ohne Vergütung ausgeübter Nebentätigkeit oder bei einer Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzen ausgeübt wird oder bei der dieser ein dienstliches Interesse anerkannt hat, kann auf das Entgelt ganz oder teilweise verzichtet werden.

 

5.

dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Dienstvorgesetzten die gewährten Vergütungen aus Nebentätigkeiten anzugeben.

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