(1)[1] § 41 des Beamtenstatusgesetzes gilt für frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld entsprechend.

 

(2[2] [Bis 31.05.2021: 1] ) 1Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen oder Altersgeldbezügen[3] für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. 2Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünf jährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. 3Die Anzeige hat gegenüber dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.

 

(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.

[1] Abs. 1 eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.06.2021.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.

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