(1) 1Beihilfe erhalten:
1. |
Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder nach § 64a für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge freigestellt oder beurlaubt sind, |
2. |
Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, |
3. |
frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz beziehen, |
4. |
frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz beziehen. |
2Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
(2) 1Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen
1. |
der Ehegatten oder Lebenspartner, die kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen haben, und |
2. |
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt werden. |
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erhalten.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
1. |
in Krankheits- und Pflegefällen, |
2. |
für die Behandlung vön Behinderungen, |
3. |
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen, |
4. |
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -Verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie |
(4) 1Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. 2Satz 1 gilt nicht:
1. |
für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die
a) |
bis zum 31. August 2003 ergänzend zur Regelung des § 6 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bis zum 31. August 2003 geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und |
b) |
ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
aa) |
keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen oder |
bb) |
keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten konnten; |
|
|
2. |
bei Aufwendungen für Wahlleistungen in den Fällen, in denen Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige bis zum 31. August 2003
a) |
die Behandlung bereits begonnen haben, |
b) |
wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben, soweit derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt, oder |
c) |
wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten Wahlleistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung aufgrund eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden Behandlungsplans bis zu seinem Abschluss fortgesetzt wird. |
3Dies gilt im Falle der Buchstaben b und c nur, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war. |
(5) 1Die Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt. 2Der Bemessungssatz beträgt
1. |
bei Beamten 50 Prozent, während der Inanspruchnahme von Elternzeit 70 Prozent, |
2. |
bei berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern sowie bei Versorgungsempfängern 70 Prozent, |
3. |
bei berücksichtigungsfähigen Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen 80 Prozent. |
3Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 Prozent. 4Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den§§ 41 und 42 des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern beziehen. 5In besonderen Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. 6In Pflegefällen kann die Beihilfe auch in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. 7Sie kann auch im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringern gewährt werden. 8Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. 9Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Personen, denen Leistungen der Heilfürsorge nach§ 112 zustehen.
(6) 1Das Finanzministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung die Beihilfegewährung. 2In der Verordnung können insbesondere Bestimmungen zu Inhalt und Umfang der Beihilfe getroffen werden:
1. |
zur Höhe des Einkommens, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zum Ausschluss von Aufwendun... |