(1) 1Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. 2Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Ausnahmen von Satz 1 und 2 sind in den Laufbahnverordnungen zu regeln. 3Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt.

 

(2)[2] 1Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen. 2Bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der Berufsfeuerwehren und des Justizvollzugsdienstes erfolgt die Prüfung auch vor der Ernennung zum Widerrufsbeamten. 3Die gesundheitliche Eignung für die Ernennung zum Ehrenbeamten oder zum Beamten auf Zeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens(§ 44) festzustellen.

Bis 31.05.2021:

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.

 

(3) 1Von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Bewerbern darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß der durch die Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden. 2Bei gleicher Eignung sollen schwerbehinderte Bewerber vorrangig berücksichtigt werden.

 

(4)[3] Die für Beschäftigte geltenden Rechtsvorschriften über genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 19 des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.
[3] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge