(1) 1In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin, anderer Bewerber). 2Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.

 

(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern ist durch den Landespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden Unterausschuss festzustellen.

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