(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen wird.

 

(2) 1Eine Beförderung ist nicht zulässig

 

1.

während der Probezeit, es sei denn, dass nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 die Einstellung in einem Beförderungsamt möglich gewesen wäre,

 

2.

vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,

 

3.

vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 41 sowie für die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz,

 

4.

vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.

2Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 3Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

 

(3) 1Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 von Beamtinnen und Beamten, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für eine Einstellung im jeweiligen Einstiegsamt erfüllen, setzt den Erwerb

 

1.

der erforderlichen Qualifikation im Rahmen einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 26 eingerichteten Ausbildung (Ausbildungsqualifizierung) oder

 

2.

der erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer schrittweisen Qualifizierung (Fortbildungsqualifizierung)

voraus. 2Die Fortbildungsqualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine entsprechende Qualifikation für die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter. 3Die Maßnahmen der Fortbildungsqualifizierung sollen aus fachrichtungsspezifischen und überfachlichen Inhalten bestehen und mit Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen abschließen. 4Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender Unterausschuss zertifiziert die einzelnen Systeme der Fortbildungsqualifizierung. 5Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender Unterausschuss achtet unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenbereiche auf die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen sowie auf die Vergleichbarkeit der einzelnen Systeme.

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