(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

 

(2) Beantragt die Beamtin oder der Beamte unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, hat die oder der Dienstvorgesetzte zur Überprüfung des Gesundheitszustands der Beamtin oder des Beamten eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen.

 

(3) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate.

 

(4) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, ist ohne Bindung an diese Feststellung über die Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden; zuvor können weitere Beweise erhoben werden.

 

(5) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

 

(6) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten für die begrenzte Dienstfähigkeit entsprechend.

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