Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 BeamtStG), beträgt zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand.

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