Lehrerin verliert Anspruch auf Pension wegen Verbreitung von Gedankengut der Reichsbürgerbewegung
Eine verbeamtete Lehrerin eines Gymnasiums stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2006 im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Etwa zehn Jahre später tätigte die Ruhestandsbeamtin in zwei von ihr veröffentlichten Büchern sowie in mehreren Schreiben an Behörden Äußerungen, die Gegenstand der vom Land Rheinland-Pfalz erhobenen Disziplinarklage sind. Die landesweit zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der ehemaligen Beamtin das Ruhegehalt aberkannt, weil sie sich im Ruhestand aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt habe. Dabei könne dahinstehen, ob sie der sog. Reichsbürgerbewegung angehöre, da die ihr vorgehaltenen Äußerungen jedenfalls szenetypisch und inhaltlich gezielt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien.
Ablehnung des Staates und seiner Institutionen
Mit ihrer gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte die ehemalige Beamtin unter anderem geltend, sie habe die vorgehaltenen Äußerungen als Wissenschaftlerin und „kritische Demokratin“ getätigt.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. In den von der Ruhestandsbeamtin getätigten Äußerungen komme geradezu eine Verachtung für den deutschen Staat und seine Institutionen zum Ausdruck. So sei darin in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland mehrfach von einem Scheinstaat bzw. Nichtstaat und von einem angeblichen Unternehmen mit Firmenstrukturen die Rede. Außerdem habe sie einen ehemaligen Bundespräsidenten als „Geschäftsführer“ und das demokratische Wahlsystem als „Partei-Wahldiktatur“ bezeichnet. Die Verfassungsordnung habe sie als „ungültig“ abgelehnt.
Schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht von Beamtinnen und Beamten
Hierdurch habe die Beamtin gegen ihre Treuepflicht verstoßen, die – auch über das aktive Dienstverhältnis hinaus – einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstelle. Die schwerwiegende Verletzung dieser Pflicht durch die Ruhestandsbeamtin in Gestalt einer Herabsetzung und Diffamierung des Staates und seiner Institutionen lasse sich auch nicht mit Verweis auf die Meinungs- oder die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.3.2022, 3 A 10615/21.OVG)
Lesen Sie auch:
-
Gewerkschaften fordern Entgelterhöhung von 8 Prozent - Arbeitgeber halten Forderungen für überzogen
21.521
-
Entgelttabelle TV-L
9.740
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
6.885
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
6.250
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
4.0321
-
Entgelttabelle TV-V
4.003
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
3.8712
-
Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung
2.419
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
2.170
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
2.025
-
Das sind die wichtigsten Themen für Personaler im öffentlichen Dienst zum Jahreswechsel
19.12.2024
-
TVöD-Tarifverhandlungen: Drohen Warnstreiks im öffentlichen Dienst?
19.12.2024
-
Kein Ausschluss aus dem Personalrat trotz Verstoßes gegen Schweigepflicht
11.12.2024
-
Vordrängeln bei Coronaimpfung rechtfertigt keine Kürzung des Ruhegehalts einer Beamtin
10.12.2024
-
Beamte müssen Besoldungsmitteilungen überprüfen
09.12.2024
-
Wirksame Übermittlung von Dokumenten über ein elektronisches Behördenpostfach
03.12.2024
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
25.11.2024
-
Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA
25.11.2024
-
Entgelttabelle TV-V
25.11.2024
-
Entgelttabelle Pflegedienst
25.11.2024