(1) 1Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungs- oder Altersgeldberechtigte oder deren Angehörige körperlich verletzt, gesundheitlich geschädigt oder getötet, so geht ein sich hieraus gegen einen Dritten ergebender gesetzlicher Schadensersatzanspruch dieser Personen insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der gesundheitlichen Schädigung beruhenden Dienstunfähigkeit oder infolge der gesundheitlichen Schädigung oder der Tötung zu Leistungen verpflichtet ist. 2Ist eine Versorgungskasse zu Leistungen verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über.

 

(2) Steht einer beihilfeberechtigten Person oder deren Angehörigen wegen unrichtiger Abrechnung von Leistungen in den Fällen des § 66 Abs. 2 ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann der Dienstherr diesen Anspruch durch schriftliche Anzeige gegenüber der oder dem Berechtigten insoweit auf sich überleiten, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfen gewährt hat.

 

(3) Soweit der Dienstherr in den Fällen der §§ 70, 71 und 71 a Ersatz geleistet hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über.

 

(4) Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der Geschädigten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

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