(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.

 

(2) 1Eine auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. 2Bei einer Dienstunfähigkeit von mehr als drei Arbeitstagen oder auf Verlangen der zuständigen Dienstbehörde ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung der zuständigen Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. 4Die Amtsärztin oder der Amtsarzt teilt dieser die zur Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit; § 47 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3[1] [Bis 26.06.2024: § 47 Abs. 3 und 4] gilt entsprechend.

 

(3) 1Der Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst wird von der oder dem Dienstvorgesetzten festgestellt und der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt. 2Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

[1] Geändert durch Elftes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 27.06.2024.

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