(1) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 sind

 

1.

die Verwaltung eigenen Vermögens,

 

2.

schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,

 

3.

mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrkräften an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

 

4.

Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden und

 

5.

Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen von Beamtinnen und Beamten.

 

(2) 1Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 sind dem Dienstherrn vor ihrer Aufnahme anzuzeigen. 2Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben; jede Änderung ist unverzüglich mitzuteilen. 3Der Dienstherr kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte genehmigungsfreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, Auskunft erteilt wird.

 

(3) Eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

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